Grundwasserentnahme zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen durch die Wildberger Schweinefleisch GmbH, Bückwitzer Str. 28, 16845 Wildberg
- Erschienen am - PressemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 31 .Mai 2021
Die Wildberger Schweinefleisch GmbH, Bückwitzer Str. 28, 16845 Wildberg beantragt für die Beregnung landwirtschaftlicher Nutzflächen in der Gemeinde Temnitztal, Landkreis Ostprignitz-Ruppin die wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes.
Die Grundwasserentnahme umfasst eine jährliche Fördermenge von 538.000 m³ aus zwei Brunnen im Zeitraum der Beregnungsperiode.
Nach den §§ 5, 7 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit der Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.
Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Gründen:
Die Grundwasserentnahme aus den Beregnungsbrunnen bewirkt eine räumlich begrenzte Absenkung des Grundwassers, die einer durch den Brunnenbetrieb saisonalen Dynamik unterliegt. Die Grundwasserabsenkung ist daher zeitlich an den Brunnenbetrieb gebunden und nach Nutzungsaufgabe reversibel. Durch die Grundwasserentnahme sind keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Schutzgüter in der unmittelbaren Umgebung zu erwarten.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Im Internet ist diese Bekanntmachung auf folgender Seite abrufbar: lfu.brandenburg.de/info/owb
Rechtsgrundlagen
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540)
Landesamt für Umwelt
Abteilung W1 (Wasserwirtschaft 1)
Referat W11 (Obere Wasserbehörde)