Genehmigung für Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen in 16356 Werneuchen und 16321 Bernau bei Berlin
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 19. November 2024
Der Firma WPB Windpark Börnicke GmbH & Co. KG, Hallesche Straße 3 in 06686 Lützen, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 16321 Bernau bei Berlin in der Gemarkung Börnicke, Flur 1, Flurstück 313 sowie in 16356 Werneuchen in der Gemarkung Willmersdorf, Flur 5, Flurstücke 121, 148 und 188 , sowie in der Gemarkung Löhme, Flur 3, Flurstück 189 sieben Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G05722).
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
- Der Firma WPB Windpark Börnicke GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Hallesche Straße 3 in 06686 Lützen wird die
Genehmigung
nach § 4 i. V. m. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, sieben Windkraftanlagen (WKA) auf den Grundstücken am Standort 16356 Werneuchen und 16321 Bernau bei Berlin
Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück
WEA 01 Börnicke 1 313
WEA 03 Willmersdorf 5 148
WEA 04 Willmersdorf 5 188
WEA 05 Börnicke 1 313
WEA 06 Willmersdorf 5 121
WEA 07 Willmersdorf 5 148
WEA 09 Löhme 3 189
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und zu betreiben.
- Die Bearbeitung der in der ursprünglichen Fassung des Genehmigungsantrags beantragten WKA „WEA 02“, „WEA 08“ und „WEA 10“ auf dem Grundstück in 16356 Werneuchen
Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück
WEA 02 Willmersdorf 5 120/1
WEA 08 Löhme 3 189
WEA 10 Löhme 3 186
wird eingestellt.
- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:
- die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung (Reduzierung der Abstandsflächentiefe von 155,38 m auf 81,50 m gemäß § 67 BbgBO i. V. m. § 6 Abs. 5 BbgBO
- die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 71 Abs. 1 BbgBO der Stadt Bernau bei Berlin
- die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 71 Abs. 1 BbgBO der Stadt Werneuchen
- die Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Abs. 9 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) vom Anbauverbot für die Anbindung an die Landesstraße 30 Abs. 250 für die dauerhafte verkehrliche Erschließung der WKA „WEA 03 und WEA 04“ bei km 2,380 Stationierungsrichtung rechts und die verkehrliche Erschließung der Löschwasserzisterne bei km 3,500 und 3,560 in Stationierungsrichtung links
- die Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) in dem unter Nebenbestimmung IV. 12.1 näher beschriebenem Umfang
- die Zustimmung (Anzeigenbestätigung) für einen Erdaufschluss gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 56 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), zur Baugrundverbesserung (Bohrrammsäulen) an den WKA-Standorten WEA 01, WEA 04 – WEA 07, WEA 09
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windkraftanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“
Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 21. November 2024 bis einschließlich 4. Dezember 2024 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windkraftanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost