Wesentliche Änderung eines Zementwerkes in 15562 Rüdersdorf bei Berlin

- Erschienen am 29.03.2023 - Presemitteilung Ost-G03322

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 21. März 2023

Die Firma Cemex Zement GmbH, Frankfurter Chaussee in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf dem Grundstück Frankfurter Chaussee in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, in der Gemarkung Herzfelde, Flur 1, Flurstück 893 ein Zementwerk wesentlich zu ändern (Az.: G03322).

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Einsatz von Konverterschlacke als Einsatzstoff im Prozess.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 2.3.1 GE des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 2.2.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im September 2023 vorgesehen.

Auslegung

Die Auslegung des Genehmigungsantrags sowie der dazugehörigen erforderlichen Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, werden gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) durch eine Veröffentlichung dieser Unterlagen im Internet ersetzt.

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen sind einen Monat vom 29. März 2023 bis einschließlich 28. April 2023 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID G03322 veröffentlicht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost.

Als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG werden der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zeitgleich im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 112 in 15236 Frankfurt (Oder) und im Bürgerbüro des Rathauses Rüdersdorf bei Berlin, Hans-Striegelski-Straße 5 in 15562 Rüdersdorf bei Berlin ausgelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Für Einsichtnahmen in die in Papierform ausgelegten Unterlagen wird um eine vorherige Anmeldung während der Dienststunden unter den Telefonnummern im Landesamt für Umwelt unter 0335 60676-5182 oder per E-Mail: t13@lfu.brandenburg.de und im Rathaus Rüdersdorf bei Berlin unter der Telefonnummer 033638 851-23 gebeten.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall, Geruch, Ammoniak und Stickstoff, Staub und Keime, Auswirkungen auf Wasser, FFH- und SPA-Gebiete die zum Zeitpunkt der Auslegung vorliegen.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 29. März 2023 bis einschließlich 30. Mai 2023 unter Angabe der Vorhaben-ID G03322 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder bei der Gemeinde Rüdersdorf, Hans-Striegelski-Straße 5 in 15562 Rüdersdorf bei Berlin erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 18. August 2023 um 10 Uhr im großen Saal im Kulturhaus Rüdersdorf, Kalkberger Platz 31 in 15562 Rüdersdorf bei Berlin. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Es wurde überschlägig geprüft, ob mit der Realisierung der wesentlichen Änderung des Zementwerkes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein können, die einer UVP zu unterziehen sind. Es wird eingeschätzt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Im Ergebnis wird eingeschätzt, dass für das beabsichtigte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6)

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2234)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost