Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse 0 im derzeitigen Tontagebau Herzfelde“ im Landkreis Märkisch-Oderland in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin

- Erschienen am 30.03.2022 - Presemitteilung T16-015

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg), § 38 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 73 Abs. 3, 4, und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) macht die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:

 I. Öffentliche Anhörung

Für das oben genannte Vorhaben hat die HKV, Herzfelder Kreislaufwirtschafts- und Verwertungs GmbH, Strausberger Straße 8 h, 15378 Rüdersdorf, OT Herzfelde mit Antrag vom 30. März 2021 beim Landesamt für Umwelt, Referat T 16 „Abfallwirtschaft“ (zuständige Planfeststellungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG beantragt.

Für das beantragte Vorhaben wird zum Zwecke der Planfeststellung die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 73 Abs. 3 VwVfG i. V. m. §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Dazu werden die Planunterlagen in der Zeit vom 04.04.2022 bis einschließlich 03.05.2022 öffentlich ausgelegt.

 

I. Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die HKV, Herzfelder Kreislaufwirtschafts- und Verwertungs GmbH plant als Vorhabenträgerin, die Errichtung und den Betrieb einer Inertstoffdeponie der Deponieklasse 0, einschließlich der Errichtung der erforderlichen Nebenanlagen im derzeitigen Tonabbaugebiet am Standort Herzfelde. Die Deponie erhält die Bezeichnung „Deponie Herzfelde“. Das Bauvorhaben befindet sich im Landkreis Märkisch-Oderland in der Gemarkung Herzfelde. Die beantragte „Deponie Herzfelde“ befindet sich ausschließlich auf Grundstücken, die sich im Eigentum der Vorhabenträgerin befinden. Die beabsichtigte Deponieaufstandsfläche erstreckt sich über den Nordteil des Tagebaus Herzfelde-Ost und über den nördlich davon gelegenen, noch im Abbau befindlichen Tagebau Herzfelde. Ein zugelassener Abschlussbetriebsplan liegt noch nicht vor. Die vorgesehenen Flächen unterliegen dem Bergrecht. Das geplante Deponieneuvorhaben soll in drei Bauabschnitten (BA 1 – BA 3) realisiert werden. Für den Aufbau des Deponiekörpers sind jeweils sieben Verfüllabschnitte (VA 1 - VA 7) vorgesehen. Für den Bau der Deponieanlage beträgt die abfallrechtliche Gesamtgrundfläche, einschließlich des Deponiekörpers und der erforderlichen Infrastruktureinrichtungen insgesamt 40,4 ha. Von diesen 40,4 ha sind ungefähr 27,0 ha für die Herstellung eines Basisabdichtungssystems vorgesehen. Auf den verbleibenden ca. 13,4 ha ist der Bau einer Deponieumfahrung, eines Randdammes und eines umlaufenden Entwässerungssystems geplant. Das Gesamtverfüllvolumen der Deponie beträgt insgesamt 5.860.000 m³. Bei einer mittleren Einbaudichte von ca. 1,60 Mg/m³ entspricht dies einem jährlichen Einbauvolumen von ungefähr 350.000 m³. Daraus ergibt sich ein Ablagerungszeitraum von ca. 17 Jahren.

Die Errichtung und der Betrieb des oben benannten Vorhabens bedürfen der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 KrWG.

Die Einzelheiten zu dem Vorhaben sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen.

III.   Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben der Anlage 1, Nr. 12.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Nach § 21 Abs. 2 UVPG endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen

IV. Auslegung der Planunterlagen

In Anbetracht der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach den Vorschriften des Planungssicherstellungsgesetzes gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.

Der Planfeststellungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen werden während der Auslegungszeit vom

04.04.2022 bis einschließlich 03.05.2022

auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt https://lfu.brandenburg.de/info/auslegung-antragsunterlagen veröffentlicht.https://lfu.brandenburg.de/info/auslegung-antragsunterlagen

Als zusätzliches Informationsangebot werden der Planfeststellungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen in dem vorgenannten Zeitraum in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, Hans-Striegelski-Str. 5, 15562 Rüdersdorf bei Berlin, im Bürgerbüro des Rathauses nach § 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.

Die Einsichtnahme ist zu folgenden Dienstzeiten möglich:

Montag         9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr

Dienstag       9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 19.00 Uhr

Mittwoch       9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr

Donnerstag   9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr

Freitag           9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

Hinweis: Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie sind im Rahmen der Einsichtnahme die Maßnahmen der im Auslegungszeitraum geltenden Fassung der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) einzuhalten.

Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 UVPG. Entscheidungserhebliche Unterlagen gemäß § 16 UVPG über die Umweltauswirkungen sind insbesondere:

  • Vorhabensbeschreibung (Ordner 1)
  • Hydrogeologisches Gutachten (Ordner 1, Anlage G 1.11)
  • Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht), (Ordner 3, Anlage F 1a)
  • Artenschutzfachbeitrag (Ordner 3, Anlage F 2)
  • Faunistische Kartierungen (Ordner 3, Anlage F 2)
  • Schallimmissionsprognose (Ordner 4, Anlage F 3.1)
  • Staubimmissionsprognose (Ordner 4, Anlage F 3.2)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (Ordner 4, Anlage F 4a)

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke. Bei ihr sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG weitere relevante Informationen erhältlich und können Äußerungen oder Fragen eingereicht werden. Insbesondere können entsprechend der Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes weitere Informationen angefordert werden.

Zusätzlich finden Sie diese Bekanntmachung im Internet auf der Webseite der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin unter https://www.ruedersdorf.de/bekanntmachungen/index.php.

Außerdem sind diese Bekanntmachung und die Planunterlagen gem. § 20 des UVPG über das einschlägige zentrale Internetportal, „UVP-Portal der Bundesländer“ unter https://www.uvp-portal.de/de/node/422 einsehbar.https://www.uvp-portal.de/de/node/422.

 V.Hinweise

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können während der Auslegung der Planunterlagen und bis zum 03.06.2022 (Ende der Einwendungsfrist, § 21 Abs. 2 UVPG; maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens, nicht das Datum des Poststempels), bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, Hans-Striegelski-Str. 5, 15562 Rüdersdorf bei Berlin oder beim Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen bzw. Stellungnahmen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen sowie Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 und Satz 5 VwVfG), die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren; vgl. § 21 Abs. 4 UVPG.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, welche die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Trägerin des Vorhabens sowie die Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, über die Einwendungen unterrichtet.

Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Umwelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.

Der Erörterungstermin wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die HKV, Herzfelder Kreislaufwirtschafts- und Verwertungs GmbH, sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der HKV, Herzfelder Kreislaufwirtschafts- und Verwertungs GmbH mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies bedeutet, dass auch die Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können; § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 lit. a) VwVfG. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.

Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der HKV, Herzfelder Kreislaufwirtschafts- und Verwertungs GmbH und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Sind außer an die HKV, Herzfelder Kreislaufwirtschafts- und Verwertungs GmbH mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).

Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 23 Abs. 2 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) enteignungsrechtliche Vorwirkung. Ist in dem Planfeststellungsverfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, den 30.03.2022