Ausgleich von durch Wölfen verursachte Schäden

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Der Antrag auf Schadensausgleich muss innerhalb von sechs Monaten nach Schadenseintritt beim Landesamt für Umwelt (LfU) gestellt werden.

Da es sich beim Wolf um ein herrenloses Wildtier handelt, besteht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens. Der Ausgleich der durch den Wolf verursachten Schäden an Nutztieren ist eine freiwillige Leistung des Landes Brandenburg.

Wann kann ein Antrag auf Schadensausgleich gestellt werden?

Sofern bei der Prüfung aller Spuren und Hinweise der Wolf als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann beziehungsweise aufgrund entsprechender Nachweise (Genetik, Spurenlage) als Verursacher sicher festgestellt werden kann, kann der betroffene Tierhalter einen Antrag auf Schadensausgleich beim Land Brandenburg stellen.

Der Antrag auf Schadensausgleich muss innerhalb von sechs Monaten nach Schadenseintritt beim LfU gestellt werden.

Wie erfolgt die Ermittlung der Schadenshöhe?

Die Ermittlung der Schadenshöhe erfolgt durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Zusammenarbeit mit dem Tierhalter.

Der Antrag auf Schadensausgleich muss innerhalb von sechs Monaten nach Schadenseintritt beim Landesamt für Umwelt (LfU) gestellt werden.

Da es sich beim Wolf um ein herrenloses Wildtier handelt, besteht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens. Der Ausgleich der durch den Wolf verursachten Schäden an Nutztieren ist eine freiwillige Leistung des Landes Brandenburg.

Wann kann ein Antrag auf Schadensausgleich gestellt werden?

Sofern bei der Prüfung aller Spuren und Hinweise der Wolf als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann beziehungsweise aufgrund entsprechender Nachweise (Genetik, Spurenlage) als Verursacher sicher festgestellt werden kann, kann der betroffene Tierhalter einen Antrag auf Schadensausgleich beim Land Brandenburg stellen.

Der Antrag auf Schadensausgleich muss innerhalb von sechs Monaten nach Schadenseintritt beim LfU gestellt werden.

Wie erfolgt die Ermittlung der Schadenshöhe?

Die Ermittlung der Schadenshöhe erfolgt durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Zusammenarbeit mit dem Tierhalter.

Ablaufschema und Kriterien der Anerkennung

Wer kann einen Antrag auf Schadensausgleich stellen?

Einen Antrag auf Schadensausgleich können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind, stellen.

Welche Schäden können ausgeglichen werden?

  • Schäden an Nutztieren, einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden, insbesondere durch deren Tötung oder Verletzung, einschließlich der erforderlichen Tierarztkosten
  • sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs auf die Nutztiere entstehen, beispielsweise an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen

Was wird nicht gefördert?

  • Schäden Dritter werden nicht ersetzt
  • Kosten für die Beseitigung beziehungsweise Entfernung von Falltieren werden nicht gefördert

Welche Grundvoraussetzungen für den Schadensausgleich gibt es?

  • ordnungsgemäße Meldung der Tiere beim Veterinäramt,
  • unverzügliche Meldung, spätestens 24 Stunden nach Schadenseintritt,
  • Einhaltung der Mindeststandards zum Schutz von Weidetieren (Herdenschutz)
  • das Gehegewild muss entsprechend den Vorgaben des Paragraphen 43 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 42 Absatz 3 Nummer 1- 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gehalten worden sein

Welcher Schadensausgleich kann gewährt werden?

Geschädigten Tierhaltern kann ein Schadensausgleich in Höhe von 100 Prozent des errechneten direkten Schadens (Schäden an Nutztieren) und des errechneten indirekten Schadens (sonstige Schäden infolge des Übergriffs) ersetzt werden.

Wer kann einen Antrag auf Schadensausgleich stellen?

Einen Antrag auf Schadensausgleich können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind, stellen.

Welche Schäden können ausgeglichen werden?

  • Schäden an Nutztieren, einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden, insbesondere durch deren Tötung oder Verletzung, einschließlich der erforderlichen Tierarztkosten
  • sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs auf die Nutztiere entstehen, beispielsweise an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen

Was wird nicht gefördert?

  • Schäden Dritter werden nicht ersetzt
  • Kosten für die Beseitigung beziehungsweise Entfernung von Falltieren werden nicht gefördert

Welche Grundvoraussetzungen für den Schadensausgleich gibt es?

  • ordnungsgemäße Meldung der Tiere beim Veterinäramt,
  • unverzügliche Meldung, spätestens 24 Stunden nach Schadenseintritt,
  • Einhaltung der Mindeststandards zum Schutz von Weidetieren (Herdenschutz)
  • das Gehegewild muss entsprechend den Vorgaben des Paragraphen 43 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 42 Absatz 3 Nummer 1- 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gehalten worden sein

Welcher Schadensausgleich kann gewährt werden?

Geschädigten Tierhaltern kann ein Schadensausgleich in Höhe von 100 Prozent des errechneten direkten Schadens (Schäden an Nutztieren) und des errechneten indirekten Schadens (sonstige Schäden infolge des Übergriffs) ersetzt werden.

Weiterführende Informationen

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