Geruch

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Geruchswahrnehmungen entstehen durch einen Reiz des Geruchssinnes, der durch bestimmte chemische Verbindungen, welche als Geruchsstoffe bezeichnet werden, ausgelöst wird. Bei Geruchsstoffen handelt es sich um Stoffgemische, die aus einer Vielzahl von Einzelstoffen organischer oder anorganischer Verbindungen bestehen können.

Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es unter anderem, Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Geruchsstoffe zählen nach Paragraph 3 BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, sofern sie erhebliche Belästigungen herbeiführen.

Geruchsstoffe, die aus Anlagen emittiert werden, können zu Geruchswahrnehmungen im Umfeld dieser Anlagen führen und sind in der Regel als Belästigungen anzusehen. Bei der Genehmigung und Überwachung von geruchsrelevanten Anlagen ist daher festzustellen, ob es sich bei den durch den Anlagenbetrieb verursachten Geruchswahrnehmungen um erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG handelt.

Das BImSchG enthält keine Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze für Geruchsbelästigungen. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) wird zwar die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen geregelt; der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird darin jedoch nicht geregelt.

Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist eine auf Basis wissenschaftlicher Untersuchungen abgeleitete Regelung, die ein Konzept zur Bewertung von Geruchsimmissionen festlegt. Sie enthält Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen und beschreibt die methodische Vorgehensweise zur Ermittlung von Geruchsimmissionen.

Geruchswahrnehmungen entstehen durch einen Reiz des Geruchssinnes, der durch bestimmte chemische Verbindungen, welche als Geruchsstoffe bezeichnet werden, ausgelöst wird. Bei Geruchsstoffen handelt es sich um Stoffgemische, die aus einer Vielzahl von Einzelstoffen organischer oder anorganischer Verbindungen bestehen können.

Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es unter anderem, Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Geruchsstoffe zählen nach Paragraph 3 BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, sofern sie erhebliche Belästigungen herbeiführen.

Geruchsstoffe, die aus Anlagen emittiert werden, können zu Geruchswahrnehmungen im Umfeld dieser Anlagen führen und sind in der Regel als Belästigungen anzusehen. Bei der Genehmigung und Überwachung von geruchsrelevanten Anlagen ist daher festzustellen, ob es sich bei den durch den Anlagenbetrieb verursachten Geruchswahrnehmungen um erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG handelt.

Das BImSchG enthält keine Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze für Geruchsbelästigungen. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) wird zwar die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen geregelt; der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird darin jedoch nicht geregelt.

Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist eine auf Basis wissenschaftlicher Untersuchungen abgeleitete Regelung, die ein Konzept zur Bewertung von Geruchsimmissionen festlegt. Sie enthält Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen und beschreibt die methodische Vorgehensweise zur Ermittlung von Geruchsimmissionen.