Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK 0 im derzeitigen Sandtagebau Niederlehme“ im Landkreis Dahme Spreewald in der Stadt Königs Wusterhausen
- Erschienen am - PresemitteilungGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg), § 38 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) macht die Gemeinde Königs Wusterhausen auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:
I. Öffentliche Anhörung
Für das oben genannte Vorhaben hat die Firma Sand und Kies Union GmbH Berlin-Brandenburg (SKBB), Franz-Ehrlich-Straße 5, 12489 Berlin mit Antrag vom 11. Juni 2025 beim Landesamt für Umwelt, Referat T 16 „Abfallwirtschaft“ (zuständige Planfeststellungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG beantragt.
Für das beantragte Vorhaben wird zum Zwecke der Planfeststellung die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 73 Abs. 3 VwVfG i. V. m. §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Dazu werden die Planunterlagen in der Zeit vom 13.04.2026 bis einschließlich 12.05.2026 öffentlich ausgelegt.
II. Kurzbeschreibung des Vorhabens
Die Firma Sand und Kies Union GmbH Berlin-Brandenburg (SKBB) beabsichtigt als Vorhabenträgerin, die abschnittsweise Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK 0, einschließlich erforderlicher Nebenanlagen im derzeitigen Sandtagebau Niederlehme. Die neue Deponie soll die Bezeichnung „Deponie Niederlehme“ erhalten. Der geplante Vorhabenstandort befindet sich südöstlich von Berlin, im Land Brandenburg, im Landkreis Dahme-Spreewald unmittelbar südlich der Bundesautobahn (BAB) A 10 zwischen den Ortsteilen Niederlehme und Zernsdorf. Der Deponiestandort erstreckt sich über mehrere Grundstücke in Flur 2 und 4. Ein zugelassener Abschlussbetriebsplan liegt noch nicht vor. Die befindlichen Flächen unterliegen dem Bergrecht.
Das Deponiegelände umfasst insgesamt eine Gesamtgrundfläche von etwa 17,13 ha, wovon ca. 15 ha für das Deponiebauwerk vorgesehen sind. Die übrigen Flächen werden für periphere Betriebseinrichtungen wie der Verdunstungsbecken, Löschwasserbecken und Sickerwasserspeicherbecken genutzt. Die reine nutzbare Ablagerungsfläche beträgt ungefähr 12,6 ha (Basisabdichtung). Die übrigen Flächen werden für einen Umfahrungsweg und der Böschung zum Anschluss an das vorhandene Gelände vorgesehen. Das Gesamtverfüllvolumen beläuft sich auf ca. 1.630.000 m³ und wird in 3 Bauabschnitten (BA 1 - BA 3) unterteilt. Über einen Verfüllzeitraum von 28 Jahren sollen auf der DK-0-Deponie „Niederlehme“ jährlich ca. 58.000 m³ (entspricht ca. 100.000 Mg) Inertabfälle eingelagert werden.
Die Errichtung und der Betrieb des oben benannten Vorhabens bedürfen der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 KrWG.
Die Einzelheiten zu dem Vorhaben sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen.
III. Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben der Anlage 1, Nr. 12.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach § 21 Abs. 2 UVPG endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
IV. Auslegung der Planunterlagen
Die Auslegung erfolgt in elektronischer Form (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 27b Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
Der Zulassungsantrag mit dem Plan für das Vorhaben kann vom 13.04.2026 bis 12.05.2026 unter folgender Adresse eingesehen werden: www.uvp-verbund.de
In dem vorstehend genannten Zeitraum ist auch eine Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen möglich:
Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen, Haus A - Bürgerservice.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Dienstzeiten möglich:
Montag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 UVPG. Entscheidungserhebliche Unterlagen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 UVPG über die Umweltauswirkungen sind insbesondere:
- Erläuterungsbericht (Ordner 1, Anlage 0)
- Baugrundgutachten (Ordner 2, Anlage 11)
- Emissions-/Immissionsprognose (Ordner 3, Anlage 13)
- Verkehrsgutachten (Ordner 3, Anlage 14)
- Geräuschimmissionsprognose (Ordner 3, Anlage 15)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht), (Ordner 3, Anlage 16)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Ordner 3, Anlage 17)
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Ordner 3, Anlage 18)
- Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (FB WRRL) (Ordner 3, Anlage 19)
Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke. Bei ihr sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG weitere relevante Informationen erhältlich und können Äußerungen oder Fragen eingereicht werden. Insbesondere können entsprechend der Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes weitere Informationen angefordert werden.
V. Hinweise
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können während der Auslegung der Planunterlagen und bis zum 12.06.2026 (Ende der Einwendungsfrist, § 21 Abs. 2 UVPG; maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens, nicht das Datum des Poststempels), bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Dezernat I, Fachbereich II Amt Verwaltungsmanagement, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen oder beim Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen bzw. Stellungnahmen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Einfache E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Das Landesamt für Umwelt, Obere Abfallbehörde sowie die Stadt Königs Wusterhausen verfügen nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen sowie Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 und Satz 5 VwVfG), die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren; vgl. § 21 Abs. 4 UVPG.
Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang sowie Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung ist mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift und Angabe des Namens des Einwenders zu versehen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite - deutlich sichtbar - ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, welche die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilte personenbezogene Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Referat T16, Landesamt für Umwelt Brandenburg Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; deponien.verfahren@lfu.brandenburg.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der ggf. gegebenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger, seine mitarbeitenden Büros sowie betroffene Behörden und weitere behördeninterne Stellen zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/datenschutzhinweise-lfu.pdf
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Umwelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.
Der Erörterungstermin wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Firma Sand und Kies Union GmbH Berlin-Brandenburg (SKBB), sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Firma Sand und Kies Union GmbH Berlin-Brandenburg (SKBB), mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies bedeutet, dass auch die Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können; § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 lit. a) VwVfG. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Die Erörterung kann durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Firma Sand und Kies Union GmbH Berlin-Brandenburg (SKBB), und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Sind außer an die Firma Sand und Kies Union GmbH Berlin-Brandenburg (SKBB), mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).
Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabenträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 23 Abs. 2 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) enteignungsrechtliche Vorwirkung. Ist in dem Planfeststellungsverfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf der Webseite der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen unter https://www.koenigs-wusterhausen.de/bekanntmachungen, auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt https://lfu.brandenburg.de/info/auslegung-antragsunterlagen sowie im „UVP-Portal der Bundesländer“ unter www.uvp-verbund.de.
Stadt Königs Wusterhausen .................................................
(Siegel/ Unterschrift)
