Vertragsnaturschutz

Eine Herde von Schafen weidet im Deichvorland der Oderaue. Es ist Herbst.  Im Hintergrund sind Auengehölze - teils belaubt, teils abgestorben - sichtbar.
© Armin Herrmann/Landesamt für Umwelt
Eine Herde von Schafen weidet im Deichvorland der Oderaue. Es ist Herbst.  Im Hintergrund sind Auengehölze - teils belaubt, teils abgestorben - sichtbar.
© Armin Herrmann/Landesamt für Umwelt

Über den Vertragsnaturschutz in Brandenburg werden durch Verträge zum Beispiel mit Landwirten und Landschaftspflegeverbänden naturschutzfachliche Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten gefördert – sowohl im Offenland als auch im Wald.

Im Vordergrund stehen dabei:

  • die nach europäischem Recht besonders streng geschützten Lebensraumtypen und Arten nach Anhang I und II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie die Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
  • Arten, die gefährdet beziehungsweise vom Aussterben bedroht sind,
  • Arten, für die Brandenburg im nationalen oder internationalen Rahmen eine besondere Verantwortung trägt sowie
  • gesetzlich geschützte Biotope gemäß §30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beziehungsweise Paragraph 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG).

Die Förderung über den Vertragsnaturschutz soll Ertragsverluste ausgleichen beziehungsweise den erforderlichen Pflegeaufwand für Biotope/Artenschutz vergüten

Die gesetzlichen Grundlagen für den Vertragsnaturschutz im Land Brandenburg bilden Paragraph 3 BNatSchG sowie die Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz (VV-VN).

Darin verankert sind verschiedene Maßnahmen zur Pflege des Offenlandes sowie für den speziellen Artenschutz. Darüber hinaus sollen künftig auch Naturschutzmaßnahmen im Wald gefördert werden. Eine Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz Wald (VV-VN Wald) wird derzeit bearbeitet.

Verfahrensablauf

Zur Umsetzung des Vertragsnaturschutzes werden Verträge zwischen Landnutzern und dem Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt (LfU), geschlossen.

Vertragspartner können beispielsweise landwirtschaftliche Betriebe, Landschaftspflegeverbände oder  anerkannte Naturschutzvereine sowie Forstbetriebe und Waldbesitzer sein.

Die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen wird im Rahmen von Maßnahmenkontrollen geprüft. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt jährlich.

Vertragsnaturschutz im Offenland

Ein Großteil der besonders schützenswerten Biotope und Arten entwickelte sich durch eine extensive und kleinteilige Nutzung der Landschaft. Der Erhalt solcher wertvollen Lebensräume kann nur durch eine Weiterführung extensiver Nutzungsformen oder durch gezielte Landschaftspflege gesichert werden.

Wichtige Partner im Vertragsnaturschutz sind daher Landwirte und Landschaftspflegebetriebe.

Vertragsnaturschutz im Wald

Ein wichtiger Bestandteil werden hier Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von halboffenen, lichten Waldstrukturen sowie von Rohbodenstandorten sein. Darüber hinaus wird die Förderung von speziellen Artenhilfsmaßnahmen möglich sein, zum Beispiel bodenschonende Rückeverfahren.

Über den Vertragsnaturschutz in Brandenburg werden durch Verträge zum Beispiel mit Landwirten und Landschaftspflegeverbänden naturschutzfachliche Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten gefördert – sowohl im Offenland als auch im Wald.

Im Vordergrund stehen dabei:

  • die nach europäischem Recht besonders streng geschützten Lebensraumtypen und Arten nach Anhang I und II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie die Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
  • Arten, die gefährdet beziehungsweise vom Aussterben bedroht sind,
  • Arten, für die Brandenburg im nationalen oder internationalen Rahmen eine besondere Verantwortung trägt sowie
  • gesetzlich geschützte Biotope gemäß §30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beziehungsweise Paragraph 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG).

Die Förderung über den Vertragsnaturschutz soll Ertragsverluste ausgleichen beziehungsweise den erforderlichen Pflegeaufwand für Biotope/Artenschutz vergüten

Die gesetzlichen Grundlagen für den Vertragsnaturschutz im Land Brandenburg bilden Paragraph 3 BNatSchG sowie die Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz (VV-VN).

Darin verankert sind verschiedene Maßnahmen zur Pflege des Offenlandes sowie für den speziellen Artenschutz. Darüber hinaus sollen künftig auch Naturschutzmaßnahmen im Wald gefördert werden. Eine Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz Wald (VV-VN Wald) wird derzeit bearbeitet.

Verfahrensablauf

Zur Umsetzung des Vertragsnaturschutzes werden Verträge zwischen Landnutzern und dem Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt (LfU), geschlossen.

Vertragspartner können beispielsweise landwirtschaftliche Betriebe, Landschaftspflegeverbände oder  anerkannte Naturschutzvereine sowie Forstbetriebe und Waldbesitzer sein.

Die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen wird im Rahmen von Maßnahmenkontrollen geprüft. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt jährlich.

Vertragsnaturschutz im Offenland

Ein Großteil der besonders schützenswerten Biotope und Arten entwickelte sich durch eine extensive und kleinteilige Nutzung der Landschaft. Der Erhalt solcher wertvollen Lebensräume kann nur durch eine Weiterführung extensiver Nutzungsformen oder durch gezielte Landschaftspflege gesichert werden.

Wichtige Partner im Vertragsnaturschutz sind daher Landwirte und Landschaftspflegebetriebe.

Vertragsnaturschutz im Wald

Ein wichtiger Bestandteil werden hier Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von halboffenen, lichten Waldstrukturen sowie von Rohbodenstandorten sein. Darüber hinaus wird die Förderung von speziellen Artenhilfsmaßnahmen möglich sein, zum Beispiel bodenschonende Rückeverfahren.