Abfälle aus Privathaushalten

Mülltrennung
© Stefan Bittrich/Landesamt für Umwelt
Mülltrennung
© Stefan Bittrich/Landesamt für Umwelt

Die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine umfassende Entsorgungspflicht für alle Abfälle aus Privathaushalten.

Nur in wenigen Fällen dürfen sie in ihrer Satzung Abfälle von der Entsorgungspflicht ausschließen. Das gilt lediglich für Abfälle, für die die Hersteller gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet sind. Außerdem muss diese Rücknahmemöglichkeit den Bürgern vor Ort tatsächlich zur Verfügung stehen.

Im Gegenzug sind die Bürger verpflichtet, ihre Abfälle den kommunalen Entsorgern zu überlassen.

Doch davon gibt es eine Reihe von Ausnahmen.

  • Hersteller können ihre Erzeugnisse nach deren Gebrauch freiwillig zurücknehmen.
  • Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt viele Hersteller in die Pflicht. Diese haben selbst für die hochwertige Entsorgung ihrer Produkte nach deren Nutzung zu sorgen.
  • Die Kreislaufwirtschaft setzt auf die Kreativität der privaten Entsorgungswirtschaft. Diese soll Entsorgungsverfahren entwickeln und betreiben, die sich wirtschaftlich selbst tragen. Die dafür geeigneten Abfälle können durch private Sammlungen erfasst werden.
  • Gemeinnützige Träger haben die Möglichkeit, sich durch Erlöse aus der Sammlung gut verwertbarer Abfälle selbst zu finanzieren.

Eine moderne Kreislaufwirtschaft funktioniert nur, wenn die Abfälle bereits am Ort ihrer Entstehung getrennt gesammelt werden. Doch die getrennte Sammlung rechtfertigt ihren Aufwand erst dann, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Schadstoffe wie zum Beispiel alte Pflanzenschutzmittel gehören in die Sonderabfallsammlung. Ansonsten gefährden sie die Mitarbeiter in den Entsorgungsunternehmen und verhindern die Verwertung der Abfälle.
  • Die Eigenschaften der Abfälle müssen zu ihren Entsorgungswegen passen. So ist zum Beispiel die Altpapierverwertung nicht für Getränkekartons geeignet.
  • Die Abfälle dürfen nicht durch Störstoffe verunreinigt sein. So erschweren zum Beispiel Kunststoffe in Bioabfällen die Erzeugung von hochwertigem Kompost. Kunststoffe werden in der Kompostierungsanlage zerkleinert und können nicht vollständig abgetrennt werden. So verbleiben sie dauerhaft im Boden. Das gilt auch für sogenannte biologisch abbaubare Kunststoffe.

Die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine umfassende Entsorgungspflicht für alle Abfälle aus Privathaushalten.

Nur in wenigen Fällen dürfen sie in ihrer Satzung Abfälle von der Entsorgungspflicht ausschließen. Das gilt lediglich für Abfälle, für die die Hersteller gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet sind. Außerdem muss diese Rücknahmemöglichkeit den Bürgern vor Ort tatsächlich zur Verfügung stehen.

Im Gegenzug sind die Bürger verpflichtet, ihre Abfälle den kommunalen Entsorgern zu überlassen.

Doch davon gibt es eine Reihe von Ausnahmen.

  • Hersteller können ihre Erzeugnisse nach deren Gebrauch freiwillig zurücknehmen.
  • Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt viele Hersteller in die Pflicht. Diese haben selbst für die hochwertige Entsorgung ihrer Produkte nach deren Nutzung zu sorgen.
  • Die Kreislaufwirtschaft setzt auf die Kreativität der privaten Entsorgungswirtschaft. Diese soll Entsorgungsverfahren entwickeln und betreiben, die sich wirtschaftlich selbst tragen. Die dafür geeigneten Abfälle können durch private Sammlungen erfasst werden.
  • Gemeinnützige Träger haben die Möglichkeit, sich durch Erlöse aus der Sammlung gut verwertbarer Abfälle selbst zu finanzieren.

Eine moderne Kreislaufwirtschaft funktioniert nur, wenn die Abfälle bereits am Ort ihrer Entstehung getrennt gesammelt werden. Doch die getrennte Sammlung rechtfertigt ihren Aufwand erst dann, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Schadstoffe wie zum Beispiel alte Pflanzenschutzmittel gehören in die Sonderabfallsammlung. Ansonsten gefährden sie die Mitarbeiter in den Entsorgungsunternehmen und verhindern die Verwertung der Abfälle.
  • Die Eigenschaften der Abfälle müssen zu ihren Entsorgungswegen passen. So ist zum Beispiel die Altpapierverwertung nicht für Getränkekartons geeignet.
  • Die Abfälle dürfen nicht durch Störstoffe verunreinigt sein. So erschweren zum Beispiel Kunststoffe in Bioabfällen die Erzeugung von hochwertigem Kompost. Kunststoffe werden in der Kompostierungsanlage zerkleinert und können nicht vollständig abgetrennt werden. So verbleiben sie dauerhaft im Boden. Das gilt auch für sogenannte biologisch abbaubare Kunststoffe.