Überwachung ist unerlässlich zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der zugehörigen Rechtsverordnungen – dem Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen. Sie dient auch der Einhaltung des Europäischen Rechts. Umgesetzt wird sie in Form der Eigen- und Fremdüberwachung sowie der staatlichen Überwachung.

Die Überwachung von Anlagen findet grundsätzlich statt gemäß Paragraph 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Unterschieden werden muss zwischen:

  • Anlagen, die nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftig sind
  • Anlagen, die einer Genehmigung nach BImSchG bedürfen – die im Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) genannten Anlagen
  • IED-Anlagen – genehmigungsbedürftigen Anlagen, im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet
  • Anlagen (nicht genehmigungsbedürftig oder genehmigungsbedürftig), die der Störfall-Verordnung unterliegen

Die staatliche Überwachung gemäß Paragraph 52 BImSchG findet - erforderlichenfalls auch unter Hinzuziehung von Beauftragten (wie zum Beispiel Sachverständige oder zugelassene Überwachungsstellen) - statt als:

  • regelmäßige Überprüfung eines Betriebes mit einer dem betrieblichen Risiko angemessenen Überwachungshäufigkeit
  • anlassbezogene Überprüfung, zum Beispiel aufgrund von schwerwiegenden Unfällen, Betriebsstörungen, Störfällen, Beschwerden oder auch Überprüfung im Rahmen einer Schwerpunktaktion, die sich auf bestimmte Anlagen beziehen kann

Die Besichtigungen können unvermutet oder nach Ankündigung vorgenommen werden.

Überwachung ist unerlässlich zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der zugehörigen Rechtsverordnungen – dem Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen. Sie dient auch der Einhaltung des Europäischen Rechts. Umgesetzt wird sie in Form der Eigen- und Fremdüberwachung sowie der staatlichen Überwachung.

Die Überwachung von Anlagen findet grundsätzlich statt gemäß Paragraph 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Unterschieden werden muss zwischen:

  • Anlagen, die nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftig sind
  • Anlagen, die einer Genehmigung nach BImSchG bedürfen – die im Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) genannten Anlagen
  • IED-Anlagen – genehmigungsbedürftigen Anlagen, im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet
  • Anlagen (nicht genehmigungsbedürftig oder genehmigungsbedürftig), die der Störfall-Verordnung unterliegen

Die staatliche Überwachung gemäß Paragraph 52 BImSchG findet - erforderlichenfalls auch unter Hinzuziehung von Beauftragten (wie zum Beispiel Sachverständige oder zugelassene Überwachungsstellen) - statt als:

  • regelmäßige Überprüfung eines Betriebes mit einer dem betrieblichen Risiko angemessenen Überwachungshäufigkeit
  • anlassbezogene Überprüfung, zum Beispiel aufgrund von schwerwiegenden Unfällen, Betriebsstörungen, Störfällen, Beschwerden oder auch Überprüfung im Rahmen einer Schwerpunktaktion, die sich auf bestimmte Anlagen beziehen kann

Die Besichtigungen können unvermutet oder nach Ankündigung vorgenommen werden.