Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen in 15234 Frankfurt (Oder)
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
vom 30. Juni 2026
Der Firma Energiepark Booßen an der B5 GmbH & Co. KG, Stresemannstraße 46 in 27570 Bremerhaven, wurde am 27. Mai 2026 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 15234 Frankfurt (Oder) in der Gemarkung Frankfurt (Oder), Flur 138, Flurstücke 301 und 306 sowie Flur 140, Flurstücke 180 und 186 vier Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G06624).
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
1. Der Firma Energiepark Booßen an der B5 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Stresemannstraße 46, 27570 Bremerhaven wird die
Genehmigung
nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt, vier Windkraftanlagen (WKA) am Standort 15234 Frankfurt (Oder).:
Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück
WEA III-1 Frankfurt (Oder) 138 306
WEA III-2 Frankfurt (Oder) 138 301
WEA III-3 Frankfurt (Oder) 140 186
WEA III-4 Frankfurt (Oder) 140 180
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und zu betreiben.
2. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:
- die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für die WKA mit der Zulassung einer Abweichung (Reduzierung der Abstandsflächentiefe von 116,51 m auf 81,10 m für WEA III-1 und WEA III-4 und von 110,39 m auf 75,11 m WEA III-2 und III-3 gemäß § 67 BbgBO i. V. m. § 6 Abs. 5 BbgBO einschließlich der Errichtung einer Löschwasserzisterne (Volumen 48 m³) auf dem Grundstück Gemarkung Frankfurt (Oder), Flur 140 Flurstück 187
- die Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom Anbauverbot für die Anbindung an die Bundesstraße B 5 für die WKA WEA III-1 und WEA III-2, Abs. 065, bei km 0.735 rechts in Stationierungsrichtung rechts und für die WKA WEA III-3 und WEA III-4 Abs. 065, bei km 1,720 links,
- die Befreiung vom Alleenschutz gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Beseitigung von 3 Alleebäumen
- die Zustimmung (Anzeigenbestätigung) für einen Erdaufschluss gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 56 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), zur Einbringung von Baustoffen in das Grund- /Schichtenwasser, wie zum Beispiel Schottersäule, Tragschicht, Fundament an den WKA-Standorten
- die Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 2. Juli 2026 bis einschließlich 15. Juli 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost
