Wesentliche Änderung einer Biogasanlage in 16909 Wittstock OT Dossow
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 1. September 2026
Die Firma Fortwengel Landwirtschaft GmbH & Co. KG, Dossower Bahnhofstraße 5 a in 16909 Wittstock OT Dossow , beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Bahnhofstraße 5 a in 16909 Wittstock in der Gemarkung Dossow, Flur 1, Flurstücke 488, 495, 496, 498 und 499 die bestehende Biogasanlage wesentlich zu ändern.
Mit dem eingereichten Antrag soll die Anlage wie folgt erweitert werden:
– Austausch des derzeit vorhandenen Blockheizkraftwerkes (BHKW) durch ein
leistungsstärkeres BHKW mit SCR-Katalysator. Die Feuerungswärmeleistung erhöht sich
somit von derzeit 1.250 KW auf zukünftig 1.889 KW. Der Austausch betrifft ausschließlich
den Motor. Dieser wird in den im Bestand vorhandenen BHKW-Container installiert.
- Einhausung der Wärmeverteilung und des AdBlue-Tanks.
- Errichtung (erstmalig) eines Betriebsbereiches - relevante Stoffmengenerhöhung der
Biogaslagermenge.
Die jährliche Biogasproduktion soll 2.279.000 Nm³ betragen. Die Biogasanlage unterliegt aufgrund der Kapazität der Biogasspeicherung (Klarstellung im Kapitel 4.1.1 der Antragsunterlagen) der Störfallverordnung (12. BImSchV). Die Menge an brennbaren Gasen innerhalb der Anlage entspricht bei einer angenommenen Dichte von 1,3 kg/m³ einem Gewicht von 10.115 kg und ist damit störfallrelevant. Ein Störfallkonzept wurde erstmals eingereicht.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.2.2 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Vorhaben erfolgt aufgrund störfallrechtlicher Relevanz eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Absatz 4 BImSchG.
Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im April 2027 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 9. September 2026 bis einschließlich 8. Oktober 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID 095.Ä0.00/25 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere das Störfallkonzept, die Immissionsprognose zu Geruch, Ammoniak und Stickstoffdeposition sowie die Schallimmissionsprognose.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 9. September 2026 bis einschließlich 22. Oktober 2026 gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BImSchG nur von Personen, deren Belange berührt sind und Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (betroffene Öffentlichkeit) erhoben werden.
Die Einwendungen können unter Angabe der Vorhaben-ID 095.Ä0.00/25 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter:
https://lfu.brandenburg.de/einwendungen
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Ein Erörterungstermin ist für das Verfahren nach § 19 Absatz 4 BImSchG gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nach § 7 Absatz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung wurde am 28. Januar 2026 im länderübergreifenden zentralen UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ öffentlich bekanntgemacht.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West
