Errichtung und Betrieb eines Blockheizkraftwerkes mit einer Abwasserbehandlungsanlage in 15837 Baruth/Mark

- Erschienen am 01.10.2025 - Presemitteilung Süd-G11524

Gemeinsame Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
und des Landkreises Teltow-Fläming, untere Wasserbehörde
Vom 30. September 2025

Die Stadt Baruth/Mark, Werkleitung des Eigenbetriebs WABAU, Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf einem noch zu bildenden Flurstück (Teilfläche des Grundstücks An der Birkenpfuhlheide 2 in 15837 Baruth/Mark in der Gemarkung Baruth, Flur 003, Flurstück 323) ein Blockheizkraftwerk (BHKW-Anlage) mit einer Abwasserbehandlungsanlage (ABA) als Nebeneinrichtung zu errichten und zu betreiben.

Die BHKW-Anlage besteht aus zwei baugleichen BHKW-Modulen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,33 MW. Zur Erzeugung von Strom und Wärme wird Klärgas verwendet, das in der als Nebeneinrichtung neu zu errichtenden ABA erzeugt wird.

Die ABA dient der Behandlung der Produktionsabwässer eines bestehenden Getränkewerkes sowie eines geplanten Dosenwerkes. Bei beiden Einleitern handelt es sich um Anlagen im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED-Richtlinie). Eine Mitbehandlung von kommunalem Abwasser ist nicht geplant. Die ABA wird ausgelegt für organisch belastetes Abwasser von insgesamt 5 886 kg Chemischen Sauerstoffbedarfes (CSB) pro Tag. Darüber hinaus ist eine Gasaufbereitung und Gasspeicherung vorgesehen, um das anfallende Klärgas auf die notwendige Qualität für eine Verwendung in der BHKW-Anlage aufzubereiten. Die Anlage soll auch die Wiederverwendung des gereinigten Abwassers für gewerbliche Zwecke ermöglichen.

Die geplante BHKW-Anlage setzt sich aus folgenden Betriebseinheiten zusammen:

BE I: BHKW-Module,
BE II: Gasaufbereitung und -speicherung,
BE III: Gaserzeugungsanlage (Kläranlage/ABA).

Bei der BHKW-Anlage handelt es sich um eine Anlage der Nummer 1.2.2.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Bei der ABA sind im Hinblick auf die nach § 13 BImSchG einzuschließende Genehmigung die Bedingungen aus § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erfüllt, wodurch die Anlage als IED-Kläranlage einzustufen ist. Die ABA ist zudem der Nummer 13.1.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zuzuordnen. Die BHKW-Module unterfallen der Nummer 1.2.2.2 S der Anlage 1 des UVPG.

Im Zusammenhang mit dem Vorhaben wurde darüber hinaus eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 und § 57 WHG zur Benutzung eines Gewässers bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Teltow-Fläming beantragt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der ABA in das Hammerfließ und den Buschgraben. Es handelt sich hierbei um ein selbstständiges, parallel zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu führendes Verfahren.

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) finden die Verfahrensvorschriften der IZÜV auf das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren Anwendung. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 IZÜV ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Über den Antrag auf die Genehmigung nach § 4 BImSchG entscheidet das Landesamt für Umwelt und über den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach dem WHG der Landkreises Teltow-Fläming, untere Wasserbehörde.

Für das Vorhaben wird nach § 8a BImSchG eine Zulassung vorzeitigen Beginns beantragt.

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im November 2027 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG, der wasserrechtliche Erlaubnisantrag sowie die jeweils dazugehörigen erforderlichen Unterlagen und die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der jeweiligen Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, werden einen Monat vom 8. Oktober 2025 bis einschließlich 7. November 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID Süd-G11524 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued.

Der wasserrechtliche Erlaubnisantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen und die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Teltow-Fläming im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, werden einen Monat vom 8. Oktober 2025 bis einschließlich 7. November 2025 auf der Internetseite des Landkreises Teltow-Fläming unter der Rubrik „Aktuelle Meldungen“ zur Einsichtnahme bereitgestellt. Die Unterlagen sind während dieses Zeitraums jederzeit und für jedermann zugänglich. Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.teltow-flaeming.de.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall, Luftschadstoffe sowie zu Auswirkungen auf die betroffenen Gewässer (Hydraulische Leistungsfähigkeit und Gewässergüte) und Natura 2000-Gebiete.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 8. Oktober 2025 bis einschließlich 8. Dezember 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID Süd-G11524 schriftlich oder elektronisch:

  • beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder
  • beim Landkreis Teltow-Fläming, Umweltamt, Untere Wasserbehörde, Am Nuthefließ 2 in 14943 Luckenwalde

erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Einwendungen zum wasserrechtlichen Erlaubnisantrag können auch per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden: umweltamt@teltow-flaeming.de.

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die jeweilige Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin. Die Genehmigungsbehörden können nach dem Ende der Einwendungsfrist auch entscheiden, dass anstelle eines Erörterungstermins eine Onlinekonsultation oder eine Video- oder Telefonkonferenz stattfindet. Diese Entscheidung wird ebenfalls gesondert öffentlich bekannt gemacht.

Der gemeinsame Erörterungstermin ist vorgesehen für den 28. Januar 2026 um 10 Uhr im Sitzungssaal der Stadt Baruth/Mark, Ernst-Thälmann-Platz in 15837 Baruth/Mark. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Mit den Einwendungen sind die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Einwendenden vollständig und deutlich lesbar anzugeben.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen der Einwender sollen deren Namen und Anschriften vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 7 Absatz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte vor Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung wurde im zentralen UVP-Portal des Landes Brandenburg unter https://www.uvp-verbund.de bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (GVBl. I Nr. 17)

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132)

Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)


Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd

Landkreis Teltow-Fläming,
untere Wasserbehörde

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Ident-Nr
Süd-G11524
Datum
01.10.2025
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
Kontakt
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E-Mail:
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