Genehmigung zum Vorhaben wesentliche Änderung von fünf Windkraftanlagen in 16307 Tantow und 16307 Mescherin

- Erschienen am 02.09.2026 - Presemitteilung Ost-G09625

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 1. September 2026

Der Firma Windpark Damitzow GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen, wurde am 27. April 2026 die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 16307 Tantow in der Gemarkung Damitzow, Flur 1, Flurstücke 2, 175 und 179 sowie in 16307 Mescherin in der Gemarkung Radekow, Flur 1, Flurstücke 81 und 350 fünf Windkraftanlagen wesentlich zu ändern (Az.: G09625).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

I.       Entscheidung

1.       Der Firma Windpark Damitzow GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen, wird die

Genehmigung

nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt, die mit dem Genehmigungsbescheid Nr. 20.058.W0/19/1.6.2V/T13 vom 07.03.2025 sowie mit der Änderungsgenehmigung Nr. 20.069.Ä0/25/1.6.2V/T13 vom 04.12.2025 genehmigten WKA am Standort in 16307 Tantow und Mescherin,

Bezeichnung                         Gemarkung               Flur                 Flurstück

WEA 1                                       Radekow                    1                      350

WEA 2                                       Radekow                    1                       81

WEA 3                                       Damitzow                    1                    175

WEA 4                                       Damitzow                    1                        2

WEA 5                                       Damitzow                    1                     179

in den unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu ändern.

2.      Der Genehmigungsbescheid Nr. 20.058.W0/19/1.6.2V/T13 vom 07.03.2025 sowie der Änderungsgenehmigung Nr. 20.069.Ä0/25/1.6.2V/T13 vom 04.12.2025 behalten Ihre Gültigkeit, soweit durch diesen Bescheid keine Änderungen vorgesehen sind.

3.      Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII.   Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 3. September 2026 bis einschließlich 16. September 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost