Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen in 16833 Fehrbellin, OT Protzen und 16845 Fehrbellin, OT Manker

- Erschienen am 02.12.2025 - Presemitteilung West-040/20

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 2. Dezember 2025

  

Der Firma InVentus Energie GmbH, Mittelstraße 3B in 12529 Schönefeld, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in der Gemarkung Manker, Flur 1, Flurstücke 272, 271, 541 sowie in der Gemarkung Protzen, Flur 1, Flurstücke 103, 104 drei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben.

 

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

 

  1. Entscheidung

 

Der Firma InVentus Energie GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Mittelstraße 3 B, 12529 Schönefeld wird die

 

Genehmigung

nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, drei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ VESTAS V-162 in 16833 Fehrbellin, OT Protzen und 16845 Fehrbellin, OT Manker

 

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

 

Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:  die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Abs.1 BbgBO von den Festsetzungen des § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsfläche auf die Projektionsfläche bzw. 81,12 m) und  die Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

 

Das von der Gemeinde Fehrbellin verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird mit dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 BbgBO ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgen mit gesondertem Bescheid.

 

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer WEA an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der WEA an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

 

In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.

 

Auslegung

 

Die Entscheidung wird in der Zeit vom 4. Dezember 2025 bis einschließlich 17. Dezember 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de / zugänglich gemacht.

 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

 

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

 

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

 

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

 

Rechtsgrundlagen

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

 

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

 

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

 

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Ident-Nr
West-040/20
Datum
02.12.2025
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle West
Kontakt
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E-Mail:
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