Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in 16945 Marienfließ

- Erschienen am 05.08.2026 - Presemitteilung West-083-24

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 4. August 2026

Der Firma KWE New Energy GmbH, Forstwiese 5 in 18198 Stäbelow, wurde am 19. Februar 2026 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, am Standort 16945 Marienfließ in der Gemarkung Frehne, Flur 3, Flurstück 98 eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben.

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

„I.     Entscheidung

  1. Der Firma KWE Energy GmbH (im Folgenden: Antragstellerin/Vorhabenträgerin), Forstwiese 5 in 18198 Stäbelow wird die

Genehmigung

erteilt, eine Windenergieanlage

auf dem Grundstück in 16945 Marienfließ,

Gemarkung: Frehne, Flur: 3, Flurstück: 98

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

2.  Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG:

  • die Baugenehmigung nach § 72 BbgBO mit Zulassung der Abweichung nach § 67 BbgBO von bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen der Windenergieanlage auf die Projektionsfläche - 81,62 m),
  • die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 9 BbgStrG vom Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BbgStrG für den dauerhaften Anschluss der WEA12 über eine bestehende Zufahrt, ausgehend von der Kreisstraße K7021, Abschnitt 010, bei Stat.-km 0,860,
  • die wasserrechtliche Genehmigung nach § 87 BbgWG für die Kreuzung der Gewässer II. Ordnung Nr. 1/00/44, 1/00/36 und 1/23/20 mit den geplanten Zuwegungen zur WEA12 (Gewässerkreuzungen),
  • die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 BbgDSchG für die Veränderung der Bodendenkmale:

-     112.363, Frehne 6 - „Siedlung Urgeschichte“,

-     111.502 Meyenburg 5 - „Siedlung Eiszeit“ und

-     112.362, Frehne 7 - „Siedlung Urgeschichte“.

3.   Für diese Entscheidung werden eine Verwaltungsgebühr sowie Auslagen in einem separaten Gebührenbescheid festgesetzt.

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 5. August 2026 bis einschließlich 19. August 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwen-
dung erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West