Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in 03205 Calau Gemarkung Gliechow
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 4. August 2026
Der Firma PNE AG, Peter-Henlein-Straße 2-4 in 27472 Cuxhaven wurde am 28. Mai 2026 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in 03205 Calau Ortsteil Groß Jehser im Außenbereich in der Gemarkung Gliechow, Flur 3, Flurstücke 239 und 249 zwei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben.
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
1. Der Firma PNE AG (im Folgenden: Antragstellerin), Peter-Henlein-Straße 2-4 in 27472 Cuxhaven wird die Genehmigung erteilt, zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie (WKA) auf den Grundstücken in 03205 Calau Ortsteil Groß Jehser, Gemarkung Gliechow, Flur 3, Flurstücke 239 und 249 in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:
- die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung von Abweichungen nach § 67 Absatz 1 BbgBO zur Reduzierung der Abstandsfläche auf die vom Rotor überstrichene Fläche R = 86,12 m jeder WKA,
- die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) für eine Fläche von 38.076 m² im unter Ziffer II. näher beschriebenen Umfang,
- die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 Absatz 1 i. V. m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
3. Die Genehmigung schließt die Zustimmung nach § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein.
4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Für diese Entscheidung werden eine Verwaltungsgebühr sowie Auslagen in Höhe von […] festgesetzt.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung.
Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Genehmigung gestellt und begründet werden kann.“
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 6. August 2026 bis einschließlich 19. August 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam (Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; Telefax: 033201 442-662) erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
