Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen (Repowering) am Standort 04936 Fichtwald Gemarkung Hillmersdorf

- Erschienen am 05.08.2026 - Presemitteilung Süd-G03825

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 4. August 2026


Der Firma Qualitas Energy Projekt GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin wurde am 3. Juli 2026 die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter der Vorhaben-ID Süd-G03825 erteilt, fünf Windkraftanlagen (WKA) durch vollständigen Austausch zu modernisieren (Repowering) und vier neue modernisierte WKA auf den Grundstücken in 04936 Fichtwald in der Gemarkung Hillmersdorf, Flur 2, Flurstücke 110, 116, 122, 124 und 137 zu errichten und zu betreiben.

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

„I.    Entscheidung

1. Der Firma Qualitas Energy Projekt GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Unter den Linden 21, 10117 Berlin wird die Genehmigung erteilt, fünf Windkraftanlagen (WKA) durch vollständigen Austausch zu modernisieren (Repowering). Vier neue modernisierte WKA vom Typ VESTAS V162-6.2 MW (STE) sind auf folgenden Grundstücken in 04936 Fichtwald 

Tabelle 1   Standorte der modernisierten WKA entsprechend UTM-Koordinaten, Lagebezugssystem ETRS89, Zone 33:

WKA     Gemarkung Flur Flurstück Ostwert Nordwert
Hil-01 Hillmersdorf 2 137 396.777 5.730.065
Hil-02 Hillmersdorf 2 110 396.851 5.729.771
Hil-03 Hillmersdorf 2 116 396.875 5.729.475
Hil-04 Hillmersdorf 2 122, 124 396.866 5.729.122

im unter Ziffer II und III beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und nach Stilllegung der fünf Bestands-WKA des Typs Nordex S77-1.5 gemäß Nebenbestimmung IV.1.4 zu betreiben.

2. Die Genehmigung schließt andere, diese Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG mit ein. Dabei handelt es sich um

  • die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung der Abweichungen gemäß § 67 BbgBO (Reduzierung der Abstandsfläche der WKA auf die Tiefe der jeweiligen Radien der kreisförmigen vom Rotor überstrichenen Fläche auf einen Radius von Ra = 81,12 m),
  • die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 Absatz 1 i. V. m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

3. Die Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wird erteilt.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von […] festgesetzt. […]

VIII.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam (Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; Telefax: 033201 442-662) erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der WKA hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der WKA nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 6. August 2026 bis einschließlich 19. August 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued unter der Vorhaben-ID Süd-G03825 zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam (Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; Telefax: 033201 442-662) erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd

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Ident-Nr
Süd-G03825
Datum
05.08.2026
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
Kontakt
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E-Mail:
t12@­lfu.brandenburg.de