Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen und Ablehnung für fünf Windkraftanlagen in 17337 Uckerland
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 5. Mai 2026
Der Firma WindBauer GmbH, Marktplatz 1 in 17033 Neubrandenburg, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 17337 Uckerland in der Gemarkung Jagow, Flur 2, Flurstücke 45/1 und 84/1 sowie in der Gemarkung Bandelow, Flur 8, Flurstück 2 drei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben.
Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf den Grundstücken in 17337 Uckerland in der Gemarkung Jagow, Flur 2, Flurstücke 45/1, 79 und 84/1 sowie in der Gemarkung Bandelow, Flur 4, Flurstück 52/1 wurde abgelehnt (Az.: G02724).
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
1. Der Firma Windbauer GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Marktplatz 1 in 17033 Neubrandenburg wird die
Genehmigung
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, drei Windkraftanlagen (WKA) am Standort 17337 Uckerland
Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück
WB-01 Jagow 2 45/1
WB-04 Jagow 2 84/1
WB-08 Bandelow 8 2
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
2. Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf WKA auf den Grundstücken in 17337 Uckerland
Bezeichnung Gemarkung Flur Flurstück
WB 02 Jagow 2 45/1 und 79
WB 03 Jagow 2 84/1
WB 05 Jagow 2 84/1
WB 06 Bandelow 4 52/1
WB 09 Jagow 2 45/1
wird abgelehnt.
3. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidung:
- die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung einer Abweichung (Reduzierung der Abstandsflächentiefe von 113,22 m auf 83,3 m) gemäß § 67 Abs. 1 BbgBO i. V. m. § 6 Abs. 5 BbgBO sowie die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Im Einzelnen:
- Abweichung von zeichnerischen Festsetzungen nach 1.1 Abs. 2 Nr. 5 textliche Festsetzung „Zulässig sind in den SO 1 und 2 Gebieten ausschließlich die im Teil A „Planzeichnung“ festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in Form als Zufahrten“
- die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 i. V. m. § 20 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG)
- die Befreiung von Alleenschutz nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 7. Mai 2026 bis einschließlich 20. Mai 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBI. 2026 I Nr. 84)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost
