Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in 16909 Wittstock/Dosse

- Erschienen am 07.07.2026 - Presemitteilung West-043/23

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 7. Juli 2026

 

 

Der Firma GASAG AG, EUREF-Campus 23-24 in 10829 Berlin, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf   den Grundstücken in 16909 Wittstock/Dosse in der Gemarkung Wittstock, Flur 15, Flurstücke 187, 46 und 49 zwei Windenergieanlagen   zu errichten und zu betreiben. 

 

Die Genehmigungsentscheidung, deren Berichtigung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

 

 I.  Entscheidung

1. Der Firma GASAG AG (im Folgenden: Antragstellerin), EUREF-Campus 23-24 in 10829 Berlin wird die 

Genehmigung

erteilt, 2 Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken in 

16909 Wittstock/Dosse

Gemarkung Wittstock, 

Flur 15, Flurstücke 187 (WEA 02) sowie 46 und 49 (WEA 03)

in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

2.  Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:

-  die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen) 

-   Wasserrechtliche Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für die nachstehend gegenständlichen WEA (Entscheidung in Anlage 2).   

3.  Das von der Stadt Wittstock/Dosse verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird mit dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 BbgBO ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

4. Der Antrag der Stadt Wittstock/Dosse auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB wird mit dieser Entscheidung abgelehnt. 

 

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. 

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zu-stellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

 

Auslegung

 

Die   Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und deren Berichtigung wird in der Zeit vom 9. Juli 2026 bis einschließlich 22. Juli 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter    https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht. 

 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

 

  Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

 

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

 

Rechtsgrundlagen

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)

 

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

 

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle    West

 

 

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Ident-Nr
West-043/23
Datum
07.07.2026
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle West
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