Vorbescheid zum Vorhaben Repowering durch Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen in 04931 Möglenz

- Erschienen am 08.04.2026 - Presemitteilung Süd-G11825

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 7. April 2026


Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1 in 01662 Meißen, wurde ein Vorbescheid nach § 9 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für das Vorhaben Repowering durch Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen auf den Grundstücken in der Gemarkung Möglenz, Flur 3, Flurstück 172/60, Flur 4, Flurstücke 23 und 237/54 sowie Flur 5, Flurstücke 323, 325 und 327 erteilt. 

Die Vorbescheidsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

„I.    Entscheidung

1.    Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Dr.-Eberle-Platz 1 in 01662 Meißen wird der Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG für die Modernisierung (Repowering) von 4 Windkraftanlagen am Standort 04931 Möglenz auf den Grundstücken

    Gemarkung: Möglenz,
    Flur 3, Flurstück 172/60,
    Flur 4, Flurstücke 23, 237/54 sowie
    Flur 5, Flurstücke 323, 325 und 327

über die folgende Genehmigungsvoraussetzung erteilt:

Feststellung 1:    Das Vorhaben berührt nicht die Grundzüge der Planung (§ 245e Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 20.07.2022 i. V. m § 16b Abs. 2 S. 1, S. 2 BImSchG in der Fassung vom 03.07.2024).

Feststellung 2:    Dem Vorhaben nach § 16b Abs. 1, Abs. 2 BImSchG in der Fassung vom 03.07.2024 stehen keine Festlegungen der Regionalplanung oder der örtlichen Bauleitplanung entgegen. 

Der Vorbescheid bezieht sich auf den unter den Ziffern II. und III. dieser Entscheidung beschriebenem Antragsgegenstand und ergeht unter den unter Ziffer IV. genannten Voraussetzungen und Vorbehalten.

2.    Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII.    Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“

Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid wurde unter den im Vorbescheid aufgeführten Voraussetzungen und Vorbehalten erteilt.

Auslegung

Der Vorbescheid nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 9. April 2026 bis einschließlich 22. April 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued zugänglich gemacht. 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd

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Ident-Nr
Süd-G11825
Datum
08.04.2026
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
Kontakt
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