Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Verbesserung des Abflussprofils des Freienwalder Landgrabens“
- Erschienen am - PresemitteilungGemäß Paragraf 1 Absatz. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Brandenburg (VwVfGBbg), Paragraf 73 Abs. 3, 4, und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) macht die Stadt Bad Freienwalde auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:
I. Öffentliche Anhörung
Für das oben genannte Vorhaben wird auf Antrag des Landesamtes für Umwelt, Referat 21, „Hochwasserschutz, Investiver Wasserbau“ (Vorhabenträger) beim Landesamt für Umwelt, Referat W11/ obere Wasserbehörde (Planfeststellungsbehörde), ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
II. Kurzbeschreibung des Vorhabens
Ziel des Vorhabens ist die Abflussleistung des Freienwalder Landgrabens zu verbessern und zukünftig einen Rückstau an Engstellen zu vermeiden. Hierfür ist die Beräumung von Bauschutt- und Sedimenten im Bereich der Stadtbrücke B167 und im Abschnitt zwischen dem Schöpfwerk Alttornow und der Stadtbrücke vorgesehen. Zusätzlich erfolgen die Entfernung von Gehölzen an den Uferböschungen, der Rückbau einer einsturzgefährdeten Uferstützwand mit einer Böschungsabflachung und beidseitige Ufersicherungen in der Wasserwechselzone. Die entnommenen Sedimente werden in Stapelbecken zwischengelagert, getrocknet und entsprechend der analytischen Deklaration verwertet.
Das Vorhabengebiet liegt im Landkreis Märkisch-Oderland in der Stadt Bad Freienwalde (Oder), stationiert von Kilometer 6+396 bis Kilometer 7+722 des Freienwalder Landgrabens.
III. Auslegung der Planunterlagen
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen
vom 16. April 2026 bis einschließlich 15. Mai 2026
im Rathaus der Stadt Bad Freienwalde (Oder), Karl-Marx-Straße 1 in 16259 Bad Freienwalde (Oder), Raum 210, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag von 9.00 Uhr -12.00 Uhr und 13.00 Uhr -14.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr -12.00 Uhr und 13.00 Uhr -18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr -12.00 Uhr und 13.00 Uhr-14.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr -12.00 Uhr und 13.00 Uhr -16.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr -12.00 Uhr
Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite:
https://stadt.bad-freienwalde.de/seite/491542/0ffentlichkeitsbeteiliciunq-bei-planungen.html
Zusätzlich ist die Bekanntmachung auch unter https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/obere-wasserbehoerde-bekanntmachungen/gewaesserausbau abrufbar sowie die Planunterlagen im oben genannten Zeitraum.
- IV. Hinweise
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bei der Stadt Bad Freienwalde (Oder), Karl-Marx-Straße 1 in 16259 Bad Freienwalde (Oder) oder bei dem Landesamt für Umwelt, Referat W11, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 29. Mai 2026 Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einhaltung dieser Einwendungsfrist ist mit schriftlichen Einwendungen nur gewahrt, wenn diese innerhalb der Frist bei einem der genannten Adressaten eingehen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Paragraf 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan bei den in Satz 1 genannten Stellen abgeben.
2. E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Das Landesamt für Umwelt, Obere Wasserbehörde, sowie die Stadt Bad Freienwalde (Oder) verfügen nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.
3. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen und alle Stellungnahmen von Vereinigungen nach Paragraf 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG ausgeschlossen.
4. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang, sowie Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung ist mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift unter Angabe des Namens des Einwenders zu versehen.
5. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite - deutlich sichtbar - einer der Unterzeichner als Vertreter der anderen mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis mit der Vertretung zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
6. Rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen und rechtzeitig eingesandte Stellungnahmen von Vereinigungen nach Paragraf 73 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetzwerden in einem Erörterungstermin verhandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgemäße Einwendungen erhoben haben, bei gleichförmigen Einwendungen der bestellte Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Diese mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aberjedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
7. Die Erörterung kann durch eine Onlinekonsultation, oder, mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten, durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.
8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
9. Über das Vorhaben einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von Vereinigungen nach Paragraf 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und Vereinigungen nach Paragraf 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG, über deren Stellungnahme entschieden
worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
V. Hinweise zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilte personenbezogene Daten von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Referat W11, Landesamt für Umwelt Brandenburg Postfach 60 10 61,14410 Potsdam; W11@LfU.Brandenburg.de) ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Weitere Informationen finden Sie unter
dem folgenden Link: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/datenschutzhinweise-lfu.pdf
