Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen in 15306 Vierlinden

- Erschienen am 08.07.2026 - Presemitteilung Ost-G02225

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

vom 7. Juli 2026

Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1 in 01662 Meißen, wurde am 25. März 2026 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 15306 Vierlinden in der Gemarkung Görlsdorf, Flur 1, Flurstück 208/1 sowie Flur 3, Flurstücke 114 und 96 drei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G02225).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

I.      Entscheidung

1.       Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG im Folgenden: Antragsteller), Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen wird die

Genehmigung

nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt, drei Windkraftanlagen (WKA) am Standort 15306 Vierlinden:

Bezeichnung               Gemarkung:   Flur      Flurstück

WEA 11                      Görlsdorf        1          208/1

WEA 12                      Görlsdorf        3          114

WEA 13                      Görlsdorf        3          96

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und zu betreiben.

2.       Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:

    • die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für die WKA mit der Zulassung einer Abweichung (Reduzierung der Abstandsflächentiefe von 125,15 m auf 87,61 m) gemäß § 67 BbgBO i. V. m. § 6 Abs. 5 BbgBO,
    • die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 71 Abs. 1 BbgBO,
    • die Zustimmung (Anzeigenbestätigung) für einen Erdaufschluss zur Baugrundverbesserung (Rüttelstopfsäulen) gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 56 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).

3.       Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VII.    Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 9. Juli 2026 bis einschließlich 22. Juli 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost