Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Netzersatzanlage mit Notstromdieselmotorenanlagen für das Rechenzentrum Wustermark - Modul 5 in 14641 Wustermark
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 9. Dezember 2025
Der Firma Virtus Wustermark 1 GmbH, Potsdamer Platz 1 in 10785 Berlin (Geschäftsanschrift geändert, vorher: Düsseldorfer Straße c/o Investa Holding 15 in 65760 Eschborn), wurde die Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück Am Umspannwerk 15 (Adresse nach Umwidmung, vorher: Planstraße 3), 14641 Wustermark in der Gemarkung Wustermark, Flur 2, Flurstücke 138/2, 1342, 1344, 1346, 1348, 147, 145 und 1339 eine Netzersatzanlage mit Notstromdieselmotorenanlagen für Modul 5 für das Rechenzentrum in Wustermark zu errichten und zu betreiben.
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidun
1. Der Firma Virtus Wustermark 1 GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Potsdamer Platz 1 in 10785 Berlin wird die
1. Teilgenehmigung
nach § 8 i. V. m. § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) er-teilt,
eine Netzersatzanlage zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Stromversorgung des Rechenzentrums
in 14641 Wustermark, Am Umspannwerk 15
Gemarkung Wustermark,
Flur 2, Flurstücke 138/2, 1342, 1344, 1346, 1348, 147, 145 und 1339
Betriebsstättennummer: 60630040000-0001
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Beachtung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:
- die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), im Zusammenhang mit der Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Überschreitung der in der textlichen Festsetzung 2.1 des Bebauungsplans W 5 „Gewerbege-biet Nord, Teil 1“ der Gemeinde Wustermark festgesetzten Höhe durch vier Schornsteine der An-lage bis zu einer Höhe von ca. 38 m über dem Höhenbezugspunkt
- wasserrechtliche Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3. Das Verfahren zur Zulassung des vorzeitigen Beginns mit der Reg.-Nr. 077.Z0.00/24 wird eingestellt.
4. Die Kostenentscheidung in Verbindung mit der Festsetzung der Gebührenhöhe und der
Auslagen erfolgt mit gesondertem Bescheid.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.“
Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Es handelt sich um eine Anlage nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 11. Dezember 2025 bis einschließlich 24. Dezember 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West
