Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen in 15518 Steinhöfel

- Erschienen am 10.09.2025 - Presemitteilung Ost-G08219-W

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 9. September 2025

Der Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstraße 15 in 70567 Stuttgart, wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in 15518 Steinhöfel in der Gemarkung Heinersdorf, Flur 4, Flurstück 172 drei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G08219-W).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

Entscheidung

  1. Der Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstraße 15 in 70567 Stuttgart (im Folgenden Antragstellerin) wird die

Genehmigung

nach § 4 BImSchG erteilt, drei Windkraftanlagen (WKA) auf den Grundstücken in 15518 Steinhöfel

Bezeichnung                Gemarkung       Flur      Flurstück

WKA 01                         Heinersdorf         4          172

WKA 02                         Heinersdorf         4          172

WKA 03                         Heinersdor          4           172

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

  1. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:
  • die Baugenehmigung (Az.: 03358-22-15) nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für die drei WKA mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i. V. m § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen von 148,26 m auf 75,11 m). Die Baugenehmigung umfasst auch die Errichtung einer Löschwasserzisterne mit 100 m³ Fassungsvermögen auf dem Grundstück in der Gemarkung Heinersdorf, Flur 4, Flurstück 171,
  • die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 71 Abs. 1 BbgBO
  1. Die Entscheidung über die Kosten für die Erteilung der Genehmigung bleibt einem separaten Gebührenbescheid vorbehalten.
  2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt das Land Brandenburg.

VIII.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid Nr. 30.082.00/19/1.6.2V/T13 vom 2. Juni 2020 des Landesamtes für Umwelt in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin erhoben werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung der Windkraftanlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zulassung der Windkraftanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Widerspruchs- und Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Entscheidung wird in der Zeit vom 11. September 2025 bis einschließlich 24. September 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtungsklage ist binnen eines Monats nach ihrer Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Service

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Ident-Nr
Ost-G08219-W
Datum
10.09.2025
Kontakt
Genehmigungsverfahrensstelle Ost
E-Mail:
t13@­lfu.brandenburg.de