Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen in 16303 Schwedt/Oder

- Erschienen am 10.09.2025 - Presemitteilung Ost-G08423

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 9. September 2025

Der Firma Teut Energieprojekte GmbH, Idastraße 20 in 13156 Berlin, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 16303 Schwedt/Oder in der Gemarkung Schönermark, Flur 1, Flurstücke 331, 247/3, 247/1, 221 und 222 sowie in der Gemarkung Grünow, Flur 2, Flurstücke 249 und 250 fünf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G08423).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

I.      Entscheidung

  1. Der Firma Teut Energieprojekte GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Idastraße 20, 13156 Berlin wird die

Genehmigung

nach § 4 BImSchG erteilt, 5 WKA in 16303 Schönermark

Bezeichnung                             Gemarkung                Flur                 Flurstück

SMP 1                                       Schönermark              1                      331

SMP 2                                       Schönermark              1                      247/3, 247/1

SMP 3                                       Schönermark              1                      221

SMP 4                                       Schönermark              1                      222

SMP 5                                       Grünow                       2                      249, 250

in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und zu betreiben.

  1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG:
  • die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für fünf WKA mit der Zulassung einer Abweichung (Reduzierung der Abstandsflächentiefe von 116,04 m auf 81,62 m) gemäß § 67 BbgBO i. V. m. § 6 Abs. 5 BbgBO,
  • die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BbgBO von 2 Löschwasserzisternen mit einem Volumen von jeweils max. 120 m³ in der Gemarkung Schönermark, Flur 1, Flurstück 221 und in der Gemarkung Grünow, Flur 2, Flurstück 254 sowie
  • die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG).
  1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII.   Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 11. September 2025 bis einschließlich 24. September 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost