Vorbescheid zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen in 19357 Karstädt
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 11. August 2026
Der Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstraße 15 in 70567 Stuttgart, wurde am 14. April 2026 ein Vorbescheid nach § 9 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) am Standort 19357 Karstädt in der Gemarkung Mankmuß, Flur 1, Flurstücke 223, 225, 237 und Flur 10, Flurstück 11/2 für vier Windenergieanlagen (WEA) erteilt.
Der Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
- Der EnBW Windprojekte GmbH wird der Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a des BImSchG für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von vier Anlagen zur Nutzung von Windenergie (WEA) auf den Grundstücken
in: 19357 Karstädt,
Gemarkung: Mankmuß
Flur: 1
Flurstücke: 223, 225, 237
Flur: 10
Flurstücke: 11/2
über folgende Genehmigungsvoraussetzungen erteilt:
- Es handelt sich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 249 Abs. 2 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich.
- Dem Vorhaben stehen
-
- keine Ziele der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB,
- keine Ausweisung an anderer Stelle gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB i. V. m. § 245e Abs. 1 S. 1BauGB und
- keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung als unbekannte Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegen.
2. Der Vorbescheid bezieht sich auf den unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Antragsgegenstand und ergeht unter den unter IV. genannten Voraussetzungen und Vorbehalten.
3. Das von der Gemeinde Karstädt verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird mit dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 S 3 BauGB, § 71 BbgBO ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung ergeht mit gesondertem Bescheid.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim LfU mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlagen nach § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“
Auslegung
Der Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG wird in der Zeit vom 13. August 2026 bis einschließlich 26. August 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West
