Wesentliche Änderung einer Biogasanlage in 14778 Golzow
- Erschienen am - PresemitteilungGemeinsame Bekanntmachung
des Landesamtes für Umwelt
und des Landkreises Potsdam-Mittelmark, untere Wasserbehörde
Vom 22. September 2026
Die Firma Biogas Golzow GmbH & Co. KG, Industriering 10a in 49393 Lohne, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Am Bauernfeld 10 in 14778 Golzow in der Gemarkung Golzow, Flur 5, Flurstücke 258, 260, 263, 305, 307 und 328 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung und Erhöhung der Inputmengen sowie die Erweiterung um einen Fermenter, fünf Gärproduktelager mit Umwallung, einer Biogasaufbereitungsanlage und eine Anlage zur Verflüssigung von Kohlenstoffdioxid. Durch die beantragte Erweiterung der Biogasanlage wird sich die Durchsatzkapazität von circa 73 t/d auf circa 253 t/d bei einer jährlichen Produktionsleistung von circa 11 Mio. Nm³ Biogas sowie circa 79.000 m³ flüssigen Gärresten erhöhen. Das maximal gelagerte Gasvolumen an Biogas wird sich auf 114.921 m³ erhöhen, das Gesamtvolumen zur Lagerung von flüssigem Gärrest auf 59.962 m³.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.1 GE in Verbindung mit Nummer 9.36 V, 1.2.2.2 V und 1.16 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.2.1 A in Verbindung mit Nummer 1.2.2.2 S und Nummer 1.11.2.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Vorhaben wurden darüber hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Benutzung von Gewässern bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark beantragt.
Gegenstand dieser Verfahren ist die Direkteinleitung von Oberflächenwasser in das Grundwasser (Niederschlagswasserversickerung) sowie die Grundwasserabsenkung im Rahmen einer Baumaßnahme und Einleitung in das Grundwasser.
Weiterhin fällt das Vorhaben gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie und ist ein Betriebsbereich der oberen Klasse gemäß § 2 der 12. BImSchV
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Dezember 2027 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen und die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis werden einen Monat vom 30. September 2026 bis einschließlich 29. Oktober 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID 034.Ä0.00/25 öffentlich zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall, Geruch, Ammoniak und Stickstoffdeposition, einen Sicherheitsbericht mit Auswirkungsanalyse zur Ermittlung von angemessenen Sicherheitsabständen, eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsdokumentation.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 30. September 2026 bis einschließlich 30. November 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID 034.Ä0.00/25 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Wasserbehörde, Niemöllerstraße 1 in 14806 Bad Belzig erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen
Erörterungstermin
Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.
Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 24. Februar 2027 um 10 Uhr im Gemeindehaus Golzow, Straße der Freundschaft 17, 14778 Golzow. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine UVP ist nicht erforderlich. Die zu ändernde Biogasanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bauernfeld" (Gewerbegebiet) der Gemeinde Golzow. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden, Wasser sowie Störungen von Brutvögeln während der Bauphase sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Hinsichtlich Lärmimmissionen werden die Anforderungen an Schallimmissionen eingehalten. Weiterhin werden die Immissionswerte für Geruchsimmissionen eingehalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild ist durch die Lage in einem Gewerbegebiet und die Einhaltung der Gebäudehöhen des Bebauungsplans nicht zu erkennen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Der Landrat
