Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK I am Standort der derzeitigen Sandlagerstätte Plessa Nord“ in dem Landkreis Elbe-Elster im Amt Plessa
- Erschienen am - PresemitteilungGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg), § 38 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) macht die Gemeinde Plessa auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:
I. Öffentliche Anhörung
Für das oben genannte Vorhaben hat die KeLo GmbH & Co. KG, Siedlung Heimat 50, 04928 Plessa mit Antrag vom 19. Juli 2024 beim Landesamt für Umwelt, Referat T 16 „Abfallwirtschaft“ (zuständige Planfeststellungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG beantragt.
Für das beantragte Vorhaben wird zum Zwecke der Planfeststellung die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 73 Abs. 3 VwVfG i. V. m. §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Dazu werden die Planunterlagen in der Zeit vom 18.08.2025 bis einschließlich 17.09.2025 öffentlich ausgelegt.
II. Kurzbeschreibung des Vorhabens
Die KeLo GmbH & Co. KG plant als Vorhabenträgerin,die abschnittsweise Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK I am Standort der derzeitigen Sandlagerstätte Plessa Nord. Im Bereich der Sandlagerstätte wird seit 2021 bereits Sandabbau betrieben. Im Anschluss daran soll die Deponie errichtet werden. Die Deponie soll die Bezeichnung „Deponie am Weinberg“ erhalten. Der beabsichtigte Vorhabenstandort befindet sich im Süden Brandenburgs, im Landkreis Elbe-Elster nordwestlich der Ortschaft Plessa zwischen den Städten Elsterwerda und Lauchhammer. Das Deponieneuvorhaben erstreckt sich in der Gemarkung Plessa über mehrere Grundstücke in Flur 1. Die betreffenden Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin.
Das Vorhaben umfasst eine Plangebietsfläche von etwa 12,6 ha, wovon die reine nutzbare Ablagerungsfläche ca. 8,11 ha betragen soll. Dadurch wird ein Ablagerungsvolumen von ca. 1.760.000 m³ geschaffen. Für den Aufbau des Deponiekörpers sind jeweils 3 Bauabschnitte (BA 1 - BA 3) vorgesehen. Die geplante „Deponie am Weinberg“ soll über einer jährlichen Einlagerungsmenge von ungefähr 80.000 Mg verfügen und ca. 35 Jahre betrieben werden.
Mit zum Antragsgegenstand gehört die Errichtung von peripheren Betriebseinrichtungen (Betriebsgebäude, Eingangskontrolle/Waagecontainer, Sickerwasserspeicherbecken, Versickerungsbecken, Reifenwaschanlage etc.) in einem Umfang von ca. 3,13 ha.
Die Errichtung und der Betrieb des oben benannten Vorhabens bedürfen der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 KrWG.
Die Einzelheiten zu dem Vorhaben sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen.
III. Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben der Anlage 1, Nr. 12.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach § 21 Abs. 2 UVPG endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
IV. Auslegung der Planunterlagen
Der Planfeststellungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden während der Auslegungszeit vom
18.08.2025 bis einschließlich 17.09.2025
in der Amtsverwaltung Plessa, Steinweg 6, 04928 Plessa, Haus II, Zimmer 8 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Dienstzeiten möglich:
Dienstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Planunterlagen sind im oben genannten Zeitraum auch im Internet unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 UVPG. Entscheidungserhebliche Unterlagen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 UVPG über die Umweltauswirkungen sind insbesondere:
- Erläuterungsbericht (Ordner 1, Anlage 0)
- Geologisches Gutachten (Ordner 2, Anlage 13)
- Staubimmissionsprognose (Ordner 2, Anlage 14)
- Verkehrstechnische Untersuchung (Ordner 2, Anlage 15)
- Schalltechnische Untersuchung (Ordner 3, Anlage 16)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht), (Ordner 3, Anlage 17)
- Artenschutzfachbeitrag (Ordner 3, Anlage 17, darin Anlage 1)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Ordner 3, Anlage 18)
- Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), (Ordner 3, Anlage 19)
Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke. Bei ihr sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG weitere relevante Informationen erhältlich und können Äußerungen oder Fragen eingereicht werden. Insbesondere können entsprechend der Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes weitere Informationen angefordert werden.
V. Hinweise
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können während der Auslegung der Planunterlagen und bis zum 17.10.2025 (Ende der Einwendungsfrist, § 21 Abs. 2 UVPG; maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens, nicht das Datum des Poststempels), bei der Amtsverwaltung Plessa, Fachbereich I Bauverwaltung und Liegenschaften, Steinweg 6, 04928 Plessa oder beim Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen bzw. Stellungnahmen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Einfache E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Das Landesamt für Umwelt, Obere Abfallbehörde sowie das Amt Plessa verfügen nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen sowie Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 und Satz 5 VwVfG), die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren; vgl. § 21 Abs. 4 UVPG.
Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang sowie Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung ist mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift und Angabe des Namens des Einwenders zu versehen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite - deutlich sichtbar - ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, welche die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilte personenbezogene Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Referat T16, Landesamt für Umwelt Brandenburg Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; deponien.verfahren@lfu.brandenburg.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der ggf. gegebenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger, seine mitarbeitenden Büros sowie betroffene Behörden und weitere behördeninterne Stellen zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/datenschutzhinweise-lfu.pdf
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Umwelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.
Der Erörterungstermin wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die KeLo GmbH & Co. KG, sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der KeLo GmbH & Co. KG mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies bedeutet, dass auch die Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können; § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 lit. a) VwVfG. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Die Erörterung kann durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der KeLo GmbH & Co. KG und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Sind außer an die KeLo GmbH & Co. KG mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).
Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabenträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 23 Abs. 2 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) enteignungsrechtliche Vorwirkung. Ist in dem Planfeststellungsverfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf der Webseite der Amtsverwaltung Plessa unter https://www.plessa.de/bekanntmachungen/index.php, auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt https://lfu.brandenburg.de/info/auslegung-antragsunterlagen sowie im „UVP-Portal der Bundesländer“ unter https://www.uvp-portal.de/de/node/422.
Amt Plessa .................................................
(Siegel/ Unterschrift)