Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in 17268 Boitzenburger Land

- Erschienen am 13.08.2025 - Presemitteilung Ost-G05324

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 12. August 2025

Die Firma REW Regenerative Energien Wichmannsdorf GmbH, Dorfstraße 28 in 17268 Boitzenburger Land beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 17268 Boitzenburger Land in der Gemarkung Wichmannsdorf, Flur 2, Flurstücke 91 und 93 sowie Flur 4, Flurstücke 116, 117, 125 und 141 eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben (Az.: G05324).

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit einer geplanten Durchsatzkapazität von durchschnittlich 367 Tonnen und maximal bis zu 400 Tonnen Inputmaterial pro Tag. Bestandteil der Anlage sind sechs Fermenter mit Gasspeichern, fünf Nachgärer mit integrierten Gasspeichern, vier Gärrestelager mit einer Lagerkapazität von insgesamt 88.786 m³, eine Fahrsiloanlage sowie Zwischenlagerflächen für Silage und Festmist, drei Sammelschächte und ein Lagerbehälter für Sickersaft und verschmutzte Niederschläge, ein abgedeckter Lagerbehälter für Rübenmus, vier abgedeckte Feststoffdosierer mit nachgeschalteter Flüssigfütterung, eine externe Entschwefelungsanlage, eine Notfackel mit Verdichter sowie eine Verbrennungsmotorenanlage bestehend aus drei Blockheizkraftwerken mit jeweils 1,3 Megawatt Feuerungswärmeleistung. Die geplante Produktionskapazität der Biogasanlage beträgt maximal bis zu 19.500.000 Normkubikmeter Rohbiogas pro Jahr.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.1 GE in Verbindung mit den Nummern 9.36 V und 1.2.2.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.1.1 A in Verbindung mit der Nummer 1.2.2.2 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die Inbetriebnahme der Anlage ist für Dezember 2025 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 20. August 2025 bis einschließlich 19. September 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ jederzeit und für jedermann zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere die Anlagen- und Betriebsbeschreibung, die Prognosen zu Geräusch-, Geruchs- und Stickstoffimmissionen, die Schornsteinhöhenberechnung, den Bericht zur Prüfung auf die Erforderlichkeit der Ergänzung des Ausgangszustandsberichts, die Prüfung zur Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung auf die Biogasanlage, Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstandes zu schutzbedürftigen Objekten, Sicherheitsbericht mit dem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz, Konzept zur Umwallung, Geotechnischer Bericht, die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sowie Angaben zum Artenschutz und zu den Auswirkungen auf FFH- und SPA-Gebiete.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 20. August 2025 bis einschließlich 20. Oktober 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID G05324 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Onlinekonsultation

Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 BImSchG wird der Erörterungstermin in Form einer Onlinekonsultation erfolgen.

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob eine Onlinekonsultation durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt die Onlinekonsultation.

Für die Onlinekonsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen ab dem 17. November 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ elektronisch zugänglich gemacht.

Die Onlinekonsultation dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu behandeln. Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller schriftlich zu erläutern.

Zu behandelnde Informationen sind die zu erörternden Sachverhalte: hier die Einwendungen, die Erwiderungen des Antragstellers sowie die Stellungnahmen von Behörden auf die Einwendungen, die in einem Dokument zusammengestellt werden.

Den zur Teilnahme an der Onlinekonsultation Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 17. November 2025 bis einschließlich 8. Dezember 2025 schriftlich gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder elektronisch per E-Mail unter t13@lfu.brandenburg.de zu dem sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Sachverhalt zu äußern.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf schriftlich oder per E-Mail erhobene Einwendungen erfolgt nicht. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Eine gesonderte Einladung zur Onlinekonsultation erfolgt nicht.

Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Onlinekonsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation ist nicht verpflichtend. Es kann auch ohne die Mitwirkung eines zur Teilnahme Berechtigten entschieden werden.

Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.

Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben die UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:

Gemäß dem eingereichten Gutachten zu Luftschadstoffen wird die Irrelevanzschwelle der Geruchsbelastung an mehreren Immissionsorten überschritten. Der Eintritt von erheblichen Umweltauswirkungen durch Geruchsbelästigungen kann demnach nicht sicher ausgeschlossen werden.

Zudem kann eine mögliche Beeinträchtigung des SPA-Gebietes „Uckermärkische Seenlandschaft“ infolge des Eintritts eines Störfalls nicht sicher ausgeschlossen werden.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost