Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen in 16259 Bad Freienwalde (Oder)

- Erschienen am 15.04.2026 - Presemitteilung Ost-G12824

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 14. April 2026

Die Firma Kinesis Windpark 1 GmbH, Neue Straße 12a in 06901 Kemberg, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 16259 Bad Freienwalde (Oder) in der Gemarkung Hohensaaten, Flur 5, Flurstücke 114, 115, 154, 208 und 211 fünf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G12824).

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen des Typs Vestas V172-7.2 mit einem Rotordurchmesser von 172 m, einer Nabenhöhe von 175 m und einer Gesamthöhe von 261 m über Grund. Die Nennleistung beträgt jeweils 7,2 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellfläche. Es wurden Anträge zur Errichtung einer Löschwasserzisterne sowie zur Waldumwandlung nach § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg gestellt.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Oktober 2027 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 22. April 2026 bis einschließlich 21. Mai 2026 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ jederzeit und für jedermann zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Es wurde ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt, dieser ist Bestandteil der veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten auch die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, Auswirkungen auf Avifauna, Boden, Wasser, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Wölfe, FFH- und SPA-Gebiete, einen Landschaftspflegerischer Begleitplan mit naturschutzfachlicher Eingriffs-/Ausgleichsplanung sowie eine Visualisierung und Bewertung zu möglichen Beeinträchtigungen zum Denkmalschutz.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 22. April 2026 bis einschließlich 22. Juni 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID G12824 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter:

https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Erörterungstermin

Auf einen Erörterungstermin wird verzichtet.

Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Dies gilt nach § 16 Absatz 1 Satz 4 auch für UVP-pflichtige Anlagen. Ein Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins wurde nicht gestellt.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die Republik Polen wurde über das Vorhaben unterrichtet und angefragt, ob sie an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken möchte.

Nach § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben die UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Es können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die europäischen Vogelschutzgebiete „Mittlere Oderniederung“, „Unteres Odertal“ und „Schorfheide Chorin“ sowie auf deren maßgebliche Erhaltungszielarten, insbesondere Schwarzstorch und Seeadler, nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der Lage des Vorhabenstandortes in einem potenziellen Korridor für Durchzügler sowie Zug- und Rastvögel könnten sich Konflikte mit den Zielen des SPA-Gebietes ergeben. Dies betrifft insbesondere Störungen durch optische und akustische Wirkfaktoren sowie Beeinträchtigungen funktionaler Beziehungen zwischen Brut-, Nahrungs-, Schlaf- und Rastgebieten. Weiterhin können erhebliche visuelle Beeinträchtigungen eines Denkmals mit besonderem Raumbezug (historischer Stadtkern mit Stadtkirche) nicht ausgeschlossen werden.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost