Genehmigung zur Änderung des Anlagentyps von sechs Windenergieanlagen in 14913 Niederer Fläming OT Hohenseefeld
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 14. April 2026
Der Firma Windpark Hohenseefeld 3 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen, wurde die Genehmigung nach § 16b Absatz 7 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in der Gemarkung Hohenseefeld, Flur 1, Flurstücke 14, 15, Flur 2, Flurstücke 14, 15 sowie Flur 3, Flurstücke 79 und 134 den Typ der sechs Windenergieanlagen zu ändern und geändert zu betreiben.
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
Der Firma Windpark Hohenseefeld 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen wird die Genehmigung erteilt, den Typ der mit Genehmigungsbescheid Reg.-Nr. 50.008.00/23/1.6.2V/T12 vom 12.09.2025 genehmigten sechs Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken in 14913 Niederer Fläming OT Hohenseefeld,
Gemarkung Hohenseefeld,
Flur 1, Flurstücke 14, 15,
Flur 2, Flurstücke 14, 15 sowie
Flur 3, Flurstücke 79 und 134
in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen wesentlich zu ändern und geändert zu betreiben.
2. Die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) wird erteilt.
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Für diese Entscheidung werden eine Verwaltungsgebühr und Auslagen in Höhe von […] festgesetzt. […]
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam (Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; Telefax: 033201 442-662) erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 16. April 2026 bis einschließlich 29. April 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam (Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; Telefax: 033201 442-662) erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung der Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
