Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Industrieholzkohle in 15562 Rüdersdorf bei Berlin
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 14. Juli 2026
Die Firma ALCE Biokohle GmbH, Knesebeckstraße 56 - 58 in 10719 Berlin beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, Frankfurter Chaussee in der Gemarkung Herzfelde, Flur 1, Flurstück 1269 eine Anlage zur Herstellung von Industrieholzkohle zu errichten und zu betreiben (Az.: G16325).
Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Industrieholzkohle (Torrefizierungsanlage) mit einer Durchsatzkapazität von zwölf Tonnen nicht gefährlichen Abfällen (Biomasse) je Stunde. Als Nebeneinrichtungen werden eine Anlage zum Trocknen von Biomasse mit einer Durchsatzkapazität von 341 Tonnen je Tag, eine Anlage zur Sortierung und Zerkleinerung der Biomasse mit einer Durchsatzkapazität von 348 Tonnen je Tag und ein Biomasselager mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.540 Tonnen errichtet und betrieben. Antragsgegenstand sind weiterhin die Indirekteinleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation über das Abwassersystem am Standort, die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 8 Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG), ein Antrag auf Nichtanwendung abfallrechtlicher Vorschriften für die produzierte Holzkohle sowie der Ersatz der kontinuierlichen Messungen von Quecksilber durch periodische Messungen nach § 18 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV).
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.1.1.3 GE in Verbindung mit den Nummern 8.10.2.1 GE, 8.11.2.4 V und 8.12.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.1.1.2 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Dezember 2027 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 22. Juli 2026 bis einschließlich 21. August 2026 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ jederzeit und für jedermann zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Gutachten zu Luftschadstoff- und Geräuschemissionen, die Unterlage zur Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit, den Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, das Untersuchungskonzept zum Ausgangszustandsbericht sowie den UVP-Bericht. Dieser enthält Aussagen zu den Themen Wasser und Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Flächenversiegelung und -inanspruchnahme, Abfällen, möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sowie naturschutzrechtlichen Aspekten, wie Waldumwandlung und Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere (Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Brutvögel) und biologische Vielfalt im Untersuchungsgebiet. Darüber hinaus finden sich im UVP-Bericht Aussagen zur Betroffenheit geschützter Bereiche, insbesondere zu gesetzlich geschützten Biotopen im Untersuchungsgebiet mit Abstand zum Vorhabenstandort.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 22. Juli 2026 bis einschließlich 21. September 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID G16325 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter:
https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Onlinekonsultation
Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 BImSchG wird der Erörterungstermin in Form einer Onlinekonsultation erfolgen.
Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob eine Onlinekonsultation durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt die Onlinekonsultation.
Für die Onlinekonsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die zu behandelnden Informationen ab dem 19. Oktober 2026 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ elektronisch zugänglich gemacht.
Die Onlinekonsultation dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu behandeln. Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller schriftlich zu erläutern.
Zu behandelnde Informationen sind die zu erörternden Sachverhalte: hier die Einwendungen, die Erwiderungen des Antragstellers sowie die Stellungnahmen von Behörden auf die Einwendungen, die in einem Dokument zusammengestellt werden.
Den zur Teilnahme an der Onlinekonsultation Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 19. Oktober 2026 bis einschließlich 9. November 2026 schriftlich gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder elektronisch per E-Mail unter t13@lfu.brandenburg.de zu dem sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Sachverhalt zu äußern.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zur Onlinekonsultation erfolgt nicht.
Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Onlinekonsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation ist nicht verpflichtend. Es kann auch ohne die Mitwirkung eines zur Teilnahme Berechtigten entschieden werden.
Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost
