Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Isolation von Heparin aus Mukosa in 14943 Luckenwalde

- Erschienen am 15.10.2025 - Presemitteilung Süd-G02923

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 14. Oktober 2025


Der Firma Helaxa GmbH & Co. KG, Nordkanalstraße 28 in 20097 Hamburg wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in der Marie-Curie-Straße 2 in 14943 Luckenwalde eine Anlage zur Isolation von Heparin aus Mukosa zu errichten und zu betreiben.

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

„I. Entscheidung

1. Der Firma Helaxa GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin), Nordkanalstraße 28 in 20097 Hamburg wird die Genehmigung erteilt, eine Anlage zur Gewinnung von pharmazeutischen Wirkstoffen aus tierischen Schlachtnebenprodukten, hier Anlage zur Isolation von Heparin aus Mukosa in 14943 Luckenwalde, Marie-Curie-Straße 2, Gemarkung Frankenfelde, Flur 6, Flurstücke 79/33, 153, 162, 164, 165, 311 in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

2. Dieser Bescheid ersetzt die Zulassungen des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG:

  • Nr. 50.029.Z0/23/4.1.19GE/T12 vom 26.03.2024,
  • Nr. 50.029.Z1/23/4.1.19GE/T12 vom 16.05.2024,
  • Nr. 50.029.Z2/23/4.1.19GE/T12 vom 09.07.2024,
  • Nr. 50.029.Z3/23/4.1.19GE/T12 vom 06.08.2024,
  • Nr. 50.029.Z4/23/4.1.19GE/T12 vom 05.02.2025.

3. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen:

  • die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für die Errichtung der baulichen Anlagen und die Abweichung nach § 67 BbgBO der Brandwandabstände um 8,54 Meter sowie die Erleichterung nach § 51 BbgBO von § 6 BbgBO von den Abständen baulicher Anlagen (hier: Silos, Tanks und Kamin untereinander und zur Produktionshalle),
  • die Indirekteinleitergenehmigung nach § 2 der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) [zu §§ 58 und § 59 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)],
  • die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) für eine Fläche von 0,1054 Hektar, im unter Ziffer II. näher beschriebenen Umfang,
  • die Erlaubnis nach § 18 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) für eine Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.“

Es handelt sich um eine Anlage nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED).

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt.

Für die Anlage ist das Merkblatt über die „Besten verfügbaren Techniken“ (BVT) und die Schlussfolgerungen „Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche“ vom 6. Dezember 2022 maßgeblich.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 16. Oktober 2025 bis einschließlich 29. Oktober 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd

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Ident-Nr
Süd-G02923
Datum
15.10.2025
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
Kontakt
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E-Mail:
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