Wesentliche Änderung einer Biogasanlage in 14806 Bad Belzig OT Schwanebeck

- Erschienen am 16.09.2026 - Presemitteilung West 017-24

Gemeinsame Bekanntmachung 

des Landesamtes für Umwelt 

und des Landkreises Potsdam-Mittelmark

untere Wasserbehörde

Vom 15. September 2026

Die Firma Becker + Armbrust GmbH, Tobias-Magirus-Straße 100 in 15236 Frankfurt (Oder) beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Am Bach 2 in 14806 Bad Belzig OT Schwanebeck in der Gemarkung Schwanebeck, Flur 4, Flurstücke 21/15, 22/1, 233, 235, 237, 238, 239, 247 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern. 

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage um einen Fermenter, ein Gärproduktelager mit Umwallung sowie um ein Blockheizkraftwerk. Durch die beantragte Erweiterung der Biogasanlage wird sich die Durchsatzkapazität geringfügig auf circa 60 t/d bei einer jährlichen Produktionsleistung von circa 2 Mio. m³ trockenem Biogas sowie circa 18.000 t flüssigem Gärprodukt erhöhen. Das maximal vorhandene Gasvolumen an Biogas wird sich auf 19.927 m³ beziehungsweise 25.900 kg erhöhen, das Gesamtvolumen zur Lagerung von flüssigem Gärprodukt auf 13.720 m³.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.2.1 GE in Verbindung mit Nummer 8.13 V und Nummer 1.2.2.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 8.4.1.1 A in Verbindung mit Nummer 1.2.2.1 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Vorhaben wurde darüber hinaus eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Benutzung eines Gewässers bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark beantragt.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Direkteinleitung von Oberflächenwasser in das Grundwasser (Niederschlagswasserversickerung). 

Weiterhin fällt das Vorhaben gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie und ist ein Betriebsbereich der unteren Klasse gemäß § 2 der 12. BImSchV.

Für das Vorhaben ist die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG für die

    • Errichtung Fermenterfundament Fermenter 2 (Erweiterung um Fermenter 2 Bestandteil des Änderungsverfahrens),
    • Errichtung Fermenterfundament Fermenter 3 (Fermenter 3 nicht Bestandteil des Änderungsverfahrens)

beantragt und mit Datum vom 21. Januar 2025 genehmigt.

Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im Oktober 2027 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen und der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 23. September 2026 bis einschließlich 22. Oktober 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID 017.Ä0.00/24 öffentlich zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall, Geruch, Bioaerosolen und Stickstoffdeposition sowie sicherheitsrelevante Unterlagen zum Brandschutz, das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem, die Einzelfallprüfung zur Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstandes für die Biogasanlage und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 23. September 2026 bis einschließlich 23. November 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID 017.Ä0.00/24 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Wasserbehörde, Niemöllerstraße 1 in 14806 Bad Belzig erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 17. Februar 2027 um 10 Uhr im Großen Saal Kulturzentrum Bad Belzig, Weitzgrunder Straße 4, 14806 Bad Belzig. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. 

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine UVP ist nicht erforderlich. Die zu ändernde Biogasanlage befindet sich im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Belzig, das Gelände ist als Sonderbaufläche Energiegewinnung aus Biomasse/Intensivtierhaltung ausgewiesen. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sowie Störungen von Brutvögeln werden durch Vermeidungsmaßnahmen verhindert beziehungsweise vermindert. Hinsichtlich Lärmimmissionen werden die Anforderungen an Schallimmissionen durch die Begrenzung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs mit Lastkraftwagen auf die Zeit zwischen 6 Uhr und 22 eingehalten. Weiterhin treten auf allen maßgeblichen Beurteilungsflächen keine Geruchsimmissionen auf. Beeinträchtigungen des angrenzenden Naturparks und des Landschaftsschutzgebiets „Hoher Fläming“ sind durch das vorliegende Störfallkonzept und auf Grund der kurzen Dauer eines potenziellen Störfallereignisses als sehr gering einzuschätzen. Es kommt zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224)

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

 

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Der Landrat

 

 

Abbinder

Ident-Nr
West 017-24
Datum
16.09.2026
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle West
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