Vorbescheid zur Errichtung und Betrieb von 19 Windenergieanlagen in 16818 Temnitzquell

- Erschienen am 19.03.2025 - Presemitteilung West-076/24

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 18. März 2025

Der EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstraße 15 in 70567 Stuttgart, wurde am 20. Januar 2025 ein Vorbescheid nach § 9 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt.

Der Vorbescheid nach § 9 Absatz 1a BImSchG, dessen Berichtigung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

 I. Entscheidung

 

  1. Der EnBW Windkraftprojekte GmbH wird der Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a des BImSchG für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von 19 Anlagen zur Nutzung von Windenergie (WEA) auf den Grundstücken

 

in: 16818 Temnitzquell,

Gemarkung: Rägelin

Flur:  9

Flurstücke:    (WEA 1) 1/4, (WEA 2) 1/4, (WEA 3) 1/4, (WEA 4) 1/4, (WEA 5) 5/3,

Flur:  8

Flurstücke:    (WEA 6) 99, (WEA 7) 99, (WEA 9) 96, (WEA 10) 96, (WEA 19) 94. (WEA 20) 94

Flur:  7

Flurstücke:    (WEA 8) 5/4, (WEA 11) 43, (WEA 12) 43, (WEA 13) 43, (WEA 14) 43, (WEA 16) 43, (WEA 17) 43,

Flur:  6

Flurstücke:  (WEA 15) 1/3

über folgende Genehmigungsvoraussetzungen erteilt:

 Es handelt sich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 249 Abs. 2 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich.

Dem Vorhaben stehen

keine Ziele der Raumordnung gem. § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB,

keine Ausweisung an anderer Stelle gem. § 35 Abs. 3. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 245e Abs. 1 S. 1 BauGB und

keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung als unbekannte Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegen.

Der Vorbescheid bezieht sich auf den unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Antragsgegenstand und ergeht unter den unter IV. genannten Voraussetzungen und  Vorbehalten.

2. Das Amt Temnitzquell verweigerte das Einvernehmen gemäß § 36 Absatz 1 BauGB. Mit dieser Entscheidung wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 71  Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

3. Die Kosten- und Gebührenentscheidung ergeht mit gesondertem Bescheid.

VI.  Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

 

Auslegung

 

Der Vorbescheid nach § 9 Absatz 1a BImSchG und dessen Berichtigung werden in der Zeit vom 20. März 2025 bis einschließlich 2. April 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.

 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

 

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

 

Rechtsgrundlagen

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

 

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

 

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West