Genehmigung zum Vorhaben Errichtung und Betrieb von neun Windenergieanlagen in 16928 Gerdshagen

- Erschienen am 19.05.2026 - Presemitteilung West-094/24

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 19. Mai 2026

Der Firma KWE New Energy GmbH, Forstwiese 5 in 18198 Stäbelow, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt in der Gemarkung Gerdshagen, Flur 2, Flurstück 17, 19, 17, 21, 22/3, 89, 88, 89, 70 neun Windenergieanlagen (WEA) zu errichten und zu betreiben.

Es handelt sich um WEA des Typs Nordex N175.6.X mit einer elektrischen Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 179 m und einem Rotordurchmesser von 175 m.

 Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

 „I.       Entscheidung

1.         Der Firma KWE New Energy GmbH wird die 

Genehmigung

erteilt, neun Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken

in 16928 Gerdshagen,

Gemarkung Rapshagen,

Flur 2, Flurstücke 17, 19, 17, 21, 22/3, 89, 88, 89, 70 

in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

 2.         Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen: 

-       die Baugenehmigung gemäß § 72 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) 

-       Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 „Windkraft Rapshagen Nord“ (Überschreitung der Baugrenzen) 

-       Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen und Feldhecken nach § 5 Abs. 1 BaumSchV-PR 

-       Denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Abs.1 BbgDSchG 

3.         Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. 

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamt-höhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“ 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. 

Auslegung 

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und die dazugehörige Berichtigung werden in der Zeit vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 3. Juni 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht. 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. 

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. 

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann. 

Rechtsgrundlagen 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) 

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) 

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West