Genehmigung zum Vorhaben Repowering durch Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen in 14641 Nauen

- Erschienen am 19.05.2026 - Presemitteilung West-009/25

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 19. Mai 2026

Der Firma mdp GmbH & Co. WP Nauen KG, Stau 91 in 26122 Oldenburg, wurde am 10. Dezember 2025 die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück 2. und 3. Vierrutenweg in der Gemarkung Nauen, Flur 25, Flurstücke 49, 29, 30 und 33 sowie Flur 26, Flurstücke 135 und 132, im Rahmen eines Repowerings fünf Windenergieanlagen (WEA) zu errichten und zu betreiben. 

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten: 

„I.     Entscheidung 

1.              Der Firma mdp GmbH & Co. WP Nauen KG (im Folgenden: Antragstellerin), Stau 91 in 26122 Oldenburg, wird die 

Genehmigung 

erteilt, fünf Anlagen zur Nutzung von Windenergie des Typs Vestas V 172 auf den Grundstücken 

in 14641 Nauen, 2. und 3. Vierrutenweg

Gemarkung Nauen

Flur 25, Flurstücke 49, 29, 30 und 33

Flur 26, Flurstücke 135 und 132 

in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben. 

2.              Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen: 

-        die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 BbgBO von der Anforderung des          § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO:

-       Die Abstandsfläche der WEA NA 33 darf sich auf das Flurstück 34, Flur 25, Gemarkung Nauen erstrecken.

-       Die Abstandsfläche der WEA NA 36 darf sich auf das Flurstück 131/2, Flur 26, Gemarkung Nauen erstrecken. 

3.              Die Kosten- und Gebührenentscheidung ergeht mit gesondertem Bescheid. 

VIII.  Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. 

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“ 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. 

Auslegung 

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und die zugehörige Berichtigung der Genehmigung werden in der Zeit vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 3. Juni 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht. 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. 

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gelten der Bescheid und die zugehörige Berichtigung auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. 

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann. 

Rechtsgrundlagen 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) 

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) 

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West