Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen sowie einer Löschwasserzisterne in 03103 Neupetershain und 03103 Neu-Seeland
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 19. Mai 2026
Die Firma SachsenEnergie Naturkraft GmbH, Friedrich-List-Platz 2 in 01069 Dresden (vor dem Antragstellerwechsel: Firma Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 3 in 04736 Waldheim), beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der Gemarkung Ressen, Flur 1, Flurstücke 55/2 und 518 sowie in der Gemarkung Neupetershain, Flur 3, Flurstücke 56, 57, 58 und 112 sowie Gemarkung Lindchen, Flur 1, Flurstück 129 fünf Windkraftanalgen (WKA) sowie eine Löschwasserzisterne zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von fünf WKA des Typs Vestas V162 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Gesamthöhe von 250 m sowie einer Nennleistung von 7,2 MW und die Errichtung und den Betrieb einer Löschwasserzisterne. Im Zuge der Errichtung ist eine dauerhafte Waldumwandlung von 14.841 m² erforderlich sowie die zeitweilige Waldumwandlung von 56 768 m² geplant. Alle Standorte befinden sich auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Kiefernforst).
Teil der Antragsunterlagen ist ein Antrag auf Anwendung von § 45b Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gemäß § 74 Absatz 5 BNatSchG (Ausnahme vom Tötungsverbot) für den Baumfalken.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Es ist eine bereits vorhandene WKA mit zu betrachten.
Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Oktober 2028 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 27. Mai 2026 bis einschließlich 26. Juni 2026 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ jederzeit und für jedermann zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten auch die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, Auswirkungen auf Avifauna sowie Fledermäuse und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 27. Mai 2026 bis einschließlich 27. Juli 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID Süd-G00124 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Erörterungstermin
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) soll bei der Errichtung oder Änderung von Windkraftanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Ein Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins wurde nicht gestellt. Sollte aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde unter besonderer Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen doch ein Erörterungstermin erforderlich sein, so wird dieser rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben die UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:
Auf Grund der geometrischen Maße der geplanten Anlagen (Gesamthöhe geplante Anlagen: 250 m, Gesamthöhe bestehende Anlage: 86, 5 m) – welche als vergleichsweise sehr groß zu bewerten sind – und der geringen Vorbelastung, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere (insbesondere Vögel und Fledermäuse) und biologische Vielfalt nicht auszuschließen. Gleiches gilt für das Schutzgut Landschaftsbild. Für den Baumfalken besteht ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
