Genehmigung zum Vorhaben Wesentliche Änderung von vier Windenergieanlagen am Standort 14913 Niedergörsdorf OT Malterhausen
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 19. Mai 2026
Der Firma RWE Wind Onshore & PV Deutschland GmbH, Lister Straße 10 in 30163 Hannover wurde die Genehmigung nach §§ 16, 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) erteilt, vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs ENERCON E40/6.44 in vier WEA vom Typ Nordex N163-6.X, 7 MW Nennleistung, einer Gesamthöhe von 245,5 m und 163 m Rotordurchmesser wesentlich zu ändern (Repowering).
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
„I. Entscheidung
1. Der Firma RWE Wind Onshore & PV Deutschland GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), Lister Str. 10 in 30163 Hannover wird die
Genehmigung
erteilt, vier WEA des Typs Nordex N163/6.X auf dem Grundstück
in 14913 Niedergörsdorf OT Malterhausen,
Gemarkung Malterhausen,
Flur 5, Flurstück 208 und 209
Flur 6, Flurstück 48/2 und 51
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) zu errichten und nach Stilllegung gemäß NB IV/1.6 der 4 WEA-Bestandsanlagen (siehe Tabelle 2) zu betreiben.
2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit 30 Zulassungen einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen).
3. Die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wird erteilt. Dem Antrag auf Einsatz einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung für die hier in Rede stehenden WEA wird unter Vorbehalt der positiven Nachweisführung und entsprechender Freigabe der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg stattgegeben.
4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.“
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 3. Juni 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung der WKA an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
