Genehmigung zum Vorhaben wesentliche Änderung (Typenänderung) einer Windkraftanlage in 15345 Rehfelde

- Erschienen am 20.08.2025 - Presemitteilung Ost-G03225

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 19. August 2025

Der Firma PNE Erneuerbare Energien GmbH, Otto-Hahn-Straße 12-16 in 25813 Husum, wurde die Genehmigung nach § 16 in Verbindung mit § 16b Absatz 7 und Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in 15345 Rehfelde in der Gemarkung Zinndorf, Flur 4, Flurstück 74 eine Windkraftanlage wesentlich zu ändern (Az.: G03225).

Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:

I.         Entscheidung

  1. Der Firma PNE Erneuerbare Energien GmbH (im Folgenden: Antragsteller), Otto-Hahn-Str. 12-16 in 25813 Husum wird die

Genehmigung

nach § 16b Abs. 7 S. 3 i.V. mit § 16b Abs. 8 BImSchG erteilt, die mit dem Genehmigungsbescheid Nr. 30.006.00/21/1.6.2V/T11 vom 30.10.2023 genehmigte und mit dem Genehmigungsbescheid Nr. 30.013.Ä0.00/24/T11 vom 20.02.2025, einschließlich Nachtragsbescheid vom 10.03.2025, wesentlich geänderte WKA am Standort in 15345 Rehfelde OT Zinndorf,

Gemarkung     Zinndorf

Flur                  4

Flurstück         74

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu ändern.

  1. Der Genehmigungsbescheid Nr. 30.006/21/1.6.2V/T11 vom 30.10.2023 i. V. m. mit dem Genehmigungsbescheid zur wesentlichen Änderung Nr. 30.013.Ä0.00/24/T11 vom 20.02.2025, einschließlich Nachtragsbescheid vom 10.03.2025, behält seine Gültigkeit, soweit durch diesen Bescheid keine Änderungen vorgesehen sind.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 21. August 2025 bis einschließlich 3. September 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost zugänglich gemacht.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost