Wesentliche Änderung eines Zementwerkes in 15562 Rüdersdorf bei Berlin

- Erschienen am 22.05.2024 - Presemitteilung Ost-G07923

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 21. Mai 2024

 

Die Firma Cemex Zement GmbH, Frankfurter Chaussee in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, Frankfurter Chaussee in der Gemarkung Herzfelde, Flur 1, Flurstück 1269 ein Zementwerk wesentlich zu ändern (Az.: G07923).

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Trocknungsanlage für Ersatzbrennstoffe.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 2.3.1 GE in Verbindung mit Nummer 8.10.2.1 GE des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 2.2.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für die Anlage ist das BVT-Merkblatt (Beste Verfügbare Technik) für Zement-, Kalk und Magnesiumoxidindustrie einschlägig.

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Dezember 2024 vorgesehen.

Zusätzlich ist ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für Fundamentarbeiten für die Errichtung des Niedertemperaturtrockners, die Montage von Anlagenteilen und Ausrüstung sowie die Montage von Rohrleitungen, Kabeltrassen, MSR-Kabel gestellt worden. Es wird beabsichtigt, weitere bauliche und technische Maßnahmen bis hin zur Überprüfung der Betriebstüchtigkeit zu beantragen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen sind einen Monat vom 29. Mai 2024 bis einschließlich 28. Juni 2024 bei folgenden Behörden:

  • im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 112 in 15236 Frankfurt (Oder) und
  • bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, Bürgerbüro, Hans-Striegelski-Straße 5, 15562 Rüdersdorf bei Berlin

ausgelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Für Einsichtnahmen in die ausgelegten Unterlagen wird um eine vorherige Anmeldung während der Dienststunden unter folgenden Kontaktdaten gebeten:

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall und Luftschadstoffen.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 29. Mai 2024 bis einschließlich 29. Juli 2024 unter Angabe der Vorhaben-ID G07923 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, Hans-Striegelski-Straße 5 in 15562 Rüdersdorf bei Berlin erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter:

https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 17. September 2024 um 10 Uhr im Steigerhaus des Museumsparks Rüdersdorf, Heinitzstraße 9, 15562 Rüdersdorf bei Berlin. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:

Die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind nur geringfügig. Es soll eine Fläche von circa 350 m2 neu versiegelt werden. Es fallen jährlich circa 60 t zusätzlicher Abfälle an. Mit der Änderung sind zusätzliche Schallimmissionen verbunden. Die Anlagenänderung führt zu keiner Änderung der Geruchs- und Luftschadstoffemissionen. Die jeweiligen Grenzwerte werden beim bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten. Das Vorhaben führt zu einer effizienteren Nutzung der Ressourcen durch die Verwendung der Abwärme.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost