Wesentliche Änderung einer Biogasanlage in 15306 Gusow
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 21. Juli 2026
Die Firma Averkamp GmbH & Co.KG, Karlshof 8 in 15306 Gusow beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 15306 Gusow, Karlshof in der Gemarkung Gusow, Flur 4, Flurstücke 340, 342, 365, 366 und 383 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern (Az.: G-30-2025-166).
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung und die Anpassung der Inputstoffe mit einer Durchsatzkapazität von 97,3 Tonnen pro Tag auf 186 Tonnen pro Tag, die Umnutzung der bestehenden Gärrestlagerbehälter zu Nachgärern, die Erweiterung der Fahrsiloanlage um eine Kammer, die Errichtung einer Strohlagerhalle, vier Gärrestlagerbehältern, zwei Abfüllplätzen für Gärrest, einer Gasaufbereitung, eines Gas-Otto- BHKW im Container mit einer Feuerungswärmeleistung von 5.913 Kilowatt, eines Lagertanks für Harnstofflösung, eines Warmwasserspeichers und die Erhöhung der Gasspeicherkapazität von 9,1 Tonnen auf 19,15 Tonnen. Die geplante Produktionskapazität der Biogasanlage beträgt zukünftig maximal bis zu 10.000.000 Normkubikmeter Rohbiogas pro Jahr.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.1 EG in Verbindung mit den Nummern 1.2.2.2 V, 9.1.1.2 V und 9.36 V und des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.2.1 A in Verbindung mit der Nummer 1.2.2.2 S und 9.1.1.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im Jahr 2027 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 28. Juli 2026 bis einschließlich 27. August 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID G-30-2025-166 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Gutachten zu Geruch und Geräuschen sowie Aussagen zu Staubemissionen, den Bericht zur Prüfung auf die Erforderlichkeit eines Ausgangszustandsberichts, den Sicherheitsbericht und das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz sowie Angaben zur Vorprüfung des Einzelfalls gemäß der Anlage 3 UVPG.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 28. Juli 2026 bis einschließlich 28. September 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID G-30-2025-166 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter:
https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Onlinekonsultation
Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 BImSchG wird der Erörterungstermin in Form einer Onlinekonsultation erfolgen.
Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob eine Onlinekonsultation durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt die Onlinekonsultation.
Für die Onlinekonsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die zu behandelnden Informationen ab dem 26. Oktober 2026 über die Internetseite https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost elektronisch zugänglich gemacht.
Die Onlinekonsultation dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu behandeln. Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller schriftlich zu erläutern.
Zu behandelnde Informationen sind die zu erörternden Sachverhalte: hier die Einwendungen, die Erwiderungen des Antragstellers sowie die Stellungnahmen von Behörden auf die Einwendungen, die in einem Dokument zusammengestellt werden.
Den zur Teilnahme an der Onlinekonsultation Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 26. Oktober 2026 bis einschließlich 16. November 2026 schriftlich gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder elektronisch per E-Mail unter t13@lfu.brandenburg.de zu dem sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Sachverhalt zu äußern.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zur Onlinekonsultation erfolgt nicht.
Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Onlinekonsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation ist nicht verpflichtend. Es kann auch ohne die Mitwirkung eines zur Teilnahme Berechtigten entschieden werden.
Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:
Die Änderung der Anlage hat keine zusätzliche erhebliche Belastung durch Geräusche, Gerüche und Luftschadstoffemissionen zur Folge. Die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz werden an den maßgeblichen Immissionsorten weiterhin erfüllt. Auch für den Geruch wird die Irrelevanzschwelle an allen Immissionsorten unterschritten. Relevante Staubemissionen sind aufgrund der Konsistenz der Einsatzstoffe nicht zu erwarten, die prognostizierten Zusatzbelastungen für Stickstoffoxide erfüllen für alle betrachteten Beurteilungspunkte die Irrelevanzkriterien. Es sind auch keine relevanten Auswirkungen auf Flora und Fauna zu erwarten, da die geplanten Änderungen kompakt an die bestehende Bebauung angliedert und sich innerhalb der festgesetzten Bebauungsplanfläche befindet. Die Vorhabenfläche ist bereits durch den anthropogenen Einfluss der intensiven ackerbaulichen Nutzung vorbelastet. Das Vorkommen seltener, geschützter Arten auf der Vorhabenfläche ist daher unwahrscheinlich. Es liegen keine Schutzgebiete im Einwirkungsbereich der Anlage. Der Standort der Anlage liegt außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, jedoch innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ extrem). Das nächstgelegene gesetzlich geschützte Biotop, ein Kleingewässer, befindet sich in einer Entfernung von circa 500 Metern zur Anlage. Durch einen Havarieschutzplan und die prognostizierte Irrelevanz der Stickstoffdeposition sind keine Beeinträchtigungen des Gewässers zu erwarten. Die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Flächen- und Bodenversiegelungen auf dem Anlagengelände wurden bereits im Rahmen des Bebauungsplans bewertet und ausgeglichen. Ein Eintrag von Schadstoffen in ein Gewässer oder den Boden ist durch bauliche und betriebsorganisatorische Maßnahmen ausgeschlossen. Es sind keine relevanten Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. Geplante Bauwerke fügen sich in vorhandene Bebauung ein. Eine erhöhte Gefahr durch den Eintritt von Störfällen ist mit der geplanten Änderung nicht verbunden. Die nächstgelegenen benachbarten Schutzobjekte liegen außerhalb des Gefahrenradius der geänderten Biogasanlage.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost
