Wesentliche Änderung eines Zementwerkes in 15562 Rüdersdorf bei Berlin
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 24. März 2026
Die Firma Cemex Zement GmbH, Frankfurter Chaussee in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 15562 Rüdersdorf bei Berlin, Frankfurter Chaussee in der Gemarkung Herzfelde, Flur 1, Flurstück 1269 ein Zementwerk wesentlich zu ändern (Az.: G13725).
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines Zerkleinerungsaggregates. Der bereits aufbereitete Ersatzbrennstoff soll durch einen weiteren Aufbereitungsschritt mit Hilfe der A TEC Rocket Mill verbessert werden. Das Zerkleinerungsaggregat soll innerhalb der bestehenden Kohlemahlanlage errichtet werden. Zum Zerkleinerungsaggregat gehören Fördereinrichtungen sowie Anschlüsse und Verbindungsleitungen zur Filteranlage.
Es handelt sich dabei um eine Anlage nach der Nummer 2.3.1 GE in Verbindung mit den Nummern 8.11.2.3 GE, 2.2 V, 9.11.1 V, 8.12.2 V, 8.12.1 EG, 8.11.1.1 EG, 1.9 V und 8.10.2.1 EG des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 2.2.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für die Anlage ist das BVT-Merkblatt (Beste Verfügbare Technik) für Zement-, Kalk und Magnesiumoxidindustrie einschlägig.
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im 4. Quartal des Jahres 2026 vorgesehen.
Zusätzlich ist ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Fundamentherstellung des Zerkleinerungsaggregates im Erdgeschoss des Kohlenmühlengebäudes und die Anlagenaufstellung von
-
- Doppelschneckenförderer,
- A TEC Rocket Mill,
- Trogkettenförderer,
- Schneckenförderer,
- Entstaubungsfilter und Zyklon,
- Auf- und Austragsschurren,
- Entstaubungsleitungen und Verrohrungen sowie
- der Unterstützungskonstruktion für Anlagentechnik und Bühnen
beantragt worden.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 1. April 2026 bis einschließlich 30. April 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID G13725 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Aussagen zu Geräusch-, Geruchs- und Luftschadstoffemissionen, Aussagen zur Anlagensicherheit, den Bericht zur Prüfung auf die Erforderlichkeit der Ergänzung des Ausgangszustandsberichts sowie Angaben zur Umweltverträglichkeit.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 1. April 2026 bis einschließlich 1. Juni 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID G13725 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Onlinekonsultation
Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 BImSchG wird der Erörterungstermin in Form einer Onlinekonsultation erfolgen.
Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob eine Onlinekonsultation durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt die Onlinekonsultation.
Für die Onlinekonsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die zu behandelnden Informationen ab dem 29. Juni 2026 über die Internetseite https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost elektronisch zugänglich gemacht.
Die Onlinekonsultation dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu behandeln. Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller schriftlich zu erläutern.
Zu behandelnde Informationen sind die zu erörternden Sachverhalte: hier die Einwendungen, die Erwiderungen des Antragstellers sowie die Stellungnahmen von Behörden auf die Einwendungen, die in einem Dokument zusammengestellt werden.
Den zur Teilnahme an der Onlinekonsultation Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 29. Juni 2026 bis einschließlich 20. Juli 2026 schriftlich gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder elektronisch per E-Mail unter t13@lfu.brandenburg.de zu den zu behandelnden Sachverhalten zu äußern.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zur Onlinekonsultation erfolgt nicht.
Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Onlinekonsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation ist nicht verpflichtend. Es kann auch ohne die Mitwirkung eines zur Teilnahme Berechtigten entschieden werden.
Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:
Die Änderung der Anlage hat keine zusätzliche erhebliche Belastung durch Geräusche, Gerüche und Luftschadstoffemissionen zur Folge. Die geplante Änderung hat keinen Einfluss auf den Wasserbedarf des Gesamtstandortes. Es entsteht kein Abwasser und auch der Niederschlagsabfluss ändert sich durch das geplante Vorhaben nicht. Die Aufstellung der neuen Rocket Mill soll im Gebäude der Kohlemahlanlage erfolgen. Es werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Hochwertige Lebensräume für Tiere und Pflanzen gehen somit ebenfalls nicht verloren. Schutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Das Landschaftsbild wird durch die geplante Änderung nicht verändert. Der im Zerkleinerungsprozess anfallende Abfall wird in einem Container gesammelt und über eine zugelassene Entsorgungsfirma fachgerecht entsorgt.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost
