Genehmigung zum Vorhaben Repowering durch Errichtung und Betrieb von sechs Windenergieanlagen in 14793 Buckautal OT Dretzen
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 26. Mai 2026
Der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG, Parkstraße 1 in 14469 Potsdam, wurde die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in der Gemarkung Dretzen, Flur 1, Flurstücke 29/5 und 77 und Flur 3, Flurstücke 77, 86, 89, 91, 96, 97, 135, 135/76 und 172 sechs Windenergieanlagen (WEA) zu errichten und zu betreiben (Repowering).
Es handelt sich um sechs WEA des Typs Vestas V162 – 7,2 MW. Hierfür sind zehn Bestands-WEA des Typs Südwind S 77 – 1,5 MW stillzulegen und zurückzubauen.
Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
I. Entscheidung
1. Der Notus energy Plan GmbH & Co. KG in 14469 Potsdam wird die
Genehmigung
nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, insgesamt sechs WEA auf den Grundstücken in 14793 Buckautal OT Dretzen,
Gemarkung Dretzen,
WEA 06: Flur 1, Flurstück 29/5
WEA 07: Flur 1, Flurstück 77
WEA 08: Flur 3, Flurstücke 77, 135/76 und 172
WEA 09: Flur 3, Flurstück 135
WEA 10: Flur 3, Flurstück 86 und 91
WEA 11: Flur 3, Flurstück 89, 96 und 97
in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG
- die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung der beantragten Abweichung von der Vorschrift des § 6 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 81,12 m)
- die Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) im unter II. 2. dieses Bescheides näher beschriebenen Umfangs
- Entscheidung über die Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach den Anforderungen der AwSV
- Erteilung der Ausnahmen nach § 16 AwSV (für die außenliegenden Rückkühler je WEA und die beantragte Ausführung der Kranaufstellflächen je WEA.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage/n ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage/n hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung der Windenergieanlage/en nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Auslegung
Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird in der Zeit vom 28. Mai 2026 bis einschließlich 10. Juni 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
Gemäß § 63 Absatz 1 BImSchG hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windkraftanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Des Weiteren gilt gemäß § 63 Absatz 2 BImSchG, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung der Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle West
