Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Metallrecycling und zur Abfallentsorgung in 14943 Luckenwalde
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 25. November 2025
Die Firma B&B Recycling GmbH beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Industriestraße 3 in 14943 Luckenwalde in der Gemarkung Luckenwalde, Flur 21, Flurstück 932, eine Anlage zum Metallrecycling und zur Abfallentsorgung zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen neun Betriebseinheiten:
- Anlieferbereich mit Waagen und Büro,
- Zwischenlager für Eisen- und Nichteisenschrotte auf Freiflächen, in Lagerboxen und Halle 1,
- Behandlung von Eisen- und / oder Nichteisenschrotten mittels Schrottschere, Metallpresse und Aufbereitungsanlage (Schredder, Granulator),
- Anlage zur Behandlung mit einer Kanalballenpresse einschließlich Ein- und Ausgangslager,
- Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle einschließlich der Lagerung von Papier, Pappe und Kunststofffolien in Halle 2,
- Zwischenlager für gefährliche Abfälle,
- Zwischenlager für Güter,
- Betriebstankstelle,
- Werkzeuge und Betriebsmittel.
Die Lager- und Verkehrsflächen sind mit Beton befestigt. Zwei bereits auf dem Grundstück vorhandene Hallen werden saniert und für das Metallrecycling genutzt.
Die Lagermenge von Eisen- und Nichteisenschrotten beträgt 7 458 Tonnen, die von nicht gefährlichen Abfällen 747 Tonnen und von gefährlichen Abfällen maximal 49 Tonnen. Die Behandlungskapazität von Eisen- und Nichteisenschrotten liegt bei 56 Tonnen am Tag und die der Kanalballenpresse bei 5 Tonnen am Tag.
Es handelt sich dabei um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage der Nummern 8.12.3.1 G, 8.11.2.4 V, 8.9.1.2 V, 8.12.2 V und 8.12.1.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten ist ein Vorhaben der Nummer 8.7.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für das bereits im Ergebnis einer Vorprüfung festgestellt wurde, dass keine UVP-Pflicht besteht.
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im März 2026 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 3. Dezember 2025 bis einschließlich 2. Januar 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID Süd-G03325 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-süd.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Von-Schön-Straße 7, Zimmer 4.27 in 03050 Cottbus zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten unter anderem eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Angaben zu Schall und Luftschadstoffen, Bauvorlagen und naturschutzfachliche Unterlagen.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 3. Dezember 2025 bis einschließlich 16. Januar 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID Süd-G03325 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Erörterungstermin
Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.
Der Erörterungstermin ist für den 25. Februar 2026 vorgesehen. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Der Veranstaltungsort wird gesondert bekanntgemacht.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
