Repowering durch Errichtung und Betrieb von zehn Windkraftanlagen in 16248 Parsteinsee und 16278 Angermünde
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 26. August 2025
Die Firma WP Parsteinsee GmbH, Alte Dorfstraße 1 in 18246 Steinhagen, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 16248 Parsteinsee in der Gemarkung Lüdersdorf, Flur 1, Flurstücke 107, 108, 110, 111, 113, Flur 2, Flurstücke 26, 95, 98 sowie in der Gemarkung Parstein, Flur 1, Flurstücke 69/1, 70, 76, 77 und in 16278 Angermünde in der Gemarkung Gellmersdorf, Flur 3, Flurstück 53 zehn Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G06923).
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Rückbau von 15 Windkraftanlagen des Typs ENERCON Wind 1.5sl sowie die Errichtung und den Betrieb (Repowering) von zehn Windkraftanlagen des Typs Vestas V 162-7.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einer Gesamthöhe von 250 m über Geländeoberkante. Die Nennleistung beträgt jeweils 7,2 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellfläche. Für die Löschwasserversorgung sollen drei Löschwasserzisternen errichtet werden.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für die Windkraftanlagen WEA 01 und WEA 02 besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Windenergieanlagen WEA 03 bis WEA 10 ist § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden.
Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im dritten Quartal 2026 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 3. September 2025 bis einschließlich 2. Oktober 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ jederzeit und für jedermann zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Es wurde ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt, dieser ist Bestandteil der veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten auch die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, Auswirkungen auf Avifauna, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien, Wasser, FFH- und SPA-Gebiete sowie eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung und Biotopkartierung.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 3. September 2025 bis einschließlich 3. November 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID G06923 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Erörterungstermin
Auf einen Erörterungstermin wird verzichtet.
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Dies gilt nach § 16 Absatz 1 Satz 4 auch für UVP-pflichtige Anlagen. Ein Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins wurde nicht gestellt.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde freiwillig beantragt.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl I. S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Ost