Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen in 03058 Neuhausen/Spree OT Kathlow
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 26. August 2025
Die Firma BOREAS Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 01109 Dresden, beantragt die Genehmigung (Vorhaben-ID Süd-G00325) nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), in 03058 Neuhausen (Spree) auf den Grundstücken in der Gemarkung Kathlow, Flur 5, Flurstück 130 und Flur 6, Flurstück 1 drei Windkraftanlagen des Typs Vestas V172 - 7,2 MW zu errichten und zu betreiben.
Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.
Die Windkraftanlagen des Typs Vestas V172 - 7,2 MW haben eine Nabenhöhe von 175 m, einen Rotordurchmesser von 172 m und damit eine Gesamthöhe ab Oberkante des Fundamentes von 261 m. Die elektrische Leistung je Anlage beträgt 7,2 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Getriebe, Maschinenhaus, Turm, Fundament, Zuwegung und Kranstellfläche. Für das Vorhaben ist eine Waldumwandlung erforderlich.
Es handelt sich um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein kumulierendes Vorhaben nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde freiwillig beantragt.
Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für November 2027 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen und die bereits im Genehmigungsverfahren vorliegenden abschließenden Stellungnahmen werden einen Monat vom 3. September 2025 bis einschließlich 2. Oktober 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de unter der Vorhaben-ID Süd-G00325 jederzeit und für jedermann zugänglich gemacht.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten Unterlagen enthalten die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, insbesondere Prognosen zu Schallimmissionen und Schattenwurf, den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die artenschutzrechtlichen Fachbeiträge zu Vögeln und Fledermäusen sowie eine Kurzbeschreibung mit allgemein verständlicher Zusammenfassung der Angaben zum Standort, zum Vorhaben und zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 3. September 2025 bis einschließlich 3. November 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID Süd-G00325 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Erörterungstermin
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) soll bei der Errichtung von Windkraftanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Ein Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins wurde nicht gestellt. Sollte aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde unter besonderer Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen doch ein Erörterungstermin erforderlich sein, so wird dieser rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlichen oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd