Errichtung und Betrieb von acht Windenergieanlagen in 14547 Beelitz, Ortsteil Reesdorf

- Erschienen am 27.12.2024 - Presemitteilung West-027/23

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 23. Dezember 2024

Die Firma JUWI GmbH, Energie-Allee 1 in 55286 Wörrstadt, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der Gemarkung Reesdorf, Flur 3, Flurstücke 66, 83 und 84 sowie Flur 4, Flurstücke 242, 249, 40, 46 und 280 acht Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen vom Typ Vestas V162-7.2 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Gesamthöhe von 250 m sowie einer installierten Nennleistung von 7,2 MW. Für das Vorhaben ist eine Waldumwandlung erforderlich. Diese wird beantragt.

Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Gemäß § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Vorhaben in ausgewiesenen Windenergiegebieten nicht durchgeführt. Der Vorhabenträger hat nach § 19 Absatz 3 BImSchG die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens beantragt.

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Dezember 2027 vorgesehen.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 3. Januar 2025 bis einschließlich 3. Februar 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID 027.00.00/23 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-west.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, Auswirkungen auf Avifauna, Fledermäuse und eine naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 3. Januar 2025 bis einschließlich 17. Februar 2025 unter Angabe der Vorhaben-ID 027.00.00/23 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Postfach 60 10 61 in 14410 erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter:https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 9. April 2025 um 10 Uhr im Deutschen Haus, Berliner Straße 18, 14547 Beelitz. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Die Einwendungen sind der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Antragstellerin hatte mit Antragseinreichung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Absatz 3 UVPG beantragt und entsprechend einen UVP-Bericht vorgelegt. Da aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Bekanntmachung des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung 2027 der Planungsregion Havelland-Fläming das hier gegenständliche Vorhaben in den Anwendungsbereich des § 6 WindBG fällt, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch nicht durchzuführen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), letzte Berichtigung vom 14. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 340)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)

 

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

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Ident-Nr
West-027/23
Datum
27.12.2024
Rubrik
Genehmigungsverfahrensstelle West
Kontakt
Referat T 11 - Genehmigungsverfahrensstelle West
E-Mail:
t11@­lfu.brandenburg.de