Wesentliche Änderung einer Biogasanlage in 14913 Niederer Fläming OT Nonnendorf
- Erschienen am - PresemitteilungBekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 27. Januar 2026
Die Firma Biogas Produktion Nonnendorf GmbH & Co. KG, Schlenzer Weg 20 in 14913 Niederer Fläming OT Nonnendorf beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 14913 Niederer Fläming OT Nonnendorf, Schlenzer Weg 20 in der Gemarkung Nonnendorf, Flur 1, Flurstücke 368 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen:
- die Errichtung und den Betrieb
- einer Vorgrube inklusive Abfülltasse für den Gülleeinsatz,
- eines überdachten Lagerbereiches (Fahrsilo) für den Einsatz von Wirtschaftsdüngern (Festmiste und feste Gärreste),
- eines weiteren Gärrestlagers (Gärrestlager 4) zur Gewährleistung der benötigten Lagerkapazitäten,
- einer Desinfektionswanne und
- einer Anlage zur CO2-Verflüssigung,
- die Änderung und Zusammensetzung der Inputstoffe von nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) in NaWaRo und Wirtschaftsdünger,
- eine Erhöhung der Inputmenge von 70 570 Tonnen pro Jahr auf 97 395 Tonnen pro Jahr,
- eine Erhöhung des Rohbiogases von 18 Millionen Normkubikmeter pro Jahr auf 18,4 Millionen Normkubikmeter pro Jahr,
- die Absenkung des 3 Meter hohen Restfüllstandes im Gärrestlager 2 auf 0,5 Meter.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.1 GE (Biogasanlage) sowie um eine Anlage der Nummer 1.16 V (Biogasaufbereitungsanlage), eine Anlage der Nummer 1.2.2.2 V (BHKW) und um eine Anlage der Nummer 9.36 V (Gärrestlager) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Die Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag ist ein Vorhaben der Nummer 8.4.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Das beantragte Vorhaben fällt gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie.
Die Inbetriebnahme der Anlage ist im IV. Quartal 2026 vorgesehen.
Auslegung
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom 4. Februar 2026 bis einschließlich 3. März 2026 auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg unter der Vorhaben-ID Süd-G07924 zugänglich gemacht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Von-Schön-Straße 7, Zimmer 4.27 in 03050 Cottbus zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen enthalten unter anderem eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Angaben zu Schall und Luftschadstoffen, Bauvorlagen und naturschutzfachliche Unterlagen.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 4. Februar 2026 bis einschließlich 7. April 2026 unter Angabe der Vorhaben-ID Süd-G07924 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen
Erörterungstermin
Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.
Der Erörterungstermin ist für den 6. Mai 2026 vorgesehen. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Der Veranstaltungsort wird gesondert bekanntgemacht.
Hinweise
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:
1. Merkmale des Vorhabens
Die Anlage zur Erzeugung von Biogas dient zur Erzeugung von Rohbiogas aus nachwachsenden Rohstoffen und zukünftig auch Wirtschaftsdünger. Das Rohbiogas wird einerseits zu Biomethan aufbereitet und andererseits zur Energie- und Wärmeerzeugung verwertet. Die Inputmenge wird von 70 570 Tonnen pro Jahr auf 97 395 Tonnen pro Jahr erhöht. Somit steigt die Menge des erzeugten Rohbiogases von 18 Millionen Normkubikmeter pro Jahr auf 18,4 Millionen Normkubikmeter pro Jahr.
Für die geänderte Anlage muss eine Fläche von circa 2 062 Quadratmetern unter anderem für die Errichtung des 4. Gärrestbehälters neu versiegelt werden. Während der Bauphase kann es zu Belastungen durch Staub und Lärm durch die Anlieferung der Baumaterialien sowie der Ausrüstungen kommen. Diese sind jedoch wegen der begrenzten Einwirkzeit nicht erheblich.
Durch die Anlage werden Geruchsstoffe, Geräusche und Luftschadstoffe emittiert.
Die Anlagenteile, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, werden AwSV-konform ausgeführt. Durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen beim Betrieb der Anlage zur Erzeugung von Biogas eingehalten werden. Die geänderte Anlage wird die Anforderungen der Störfallverordnung erfüllen und wird nur von unterwiesenem Personal bedient.
Für die wirtschaftliche Nutzung des anfallenden CO2 erfolgt die Errichtung einer Anlage zur CO2-Verflüssigung. Der Betrieb der Anlage zur CO2-Verflüssigung erfolgt größtenteils automatisiert. Die gasführenden Rohrleitungen sind auf Dauer technisch dicht ausgeführt.
Die Gärprodukte werden als organischer Dünger auf den Flächen der landwirtschaftlichen Vertragspartner ausgebracht.
2. Standort des Vorhabens
Die Anlage zur Erzeugung von Biogas liegt gemäß Bebauungsplan Nummer 05 „Biogasanlage Nonnendorf“ in einem Sondergebiet „Gewinnung von Energie aus Biomasse“ und umfasst eine Fläche von circa 3,80 Hektar. Das Betriebsgelände der Anlage zur Erzeugung von Biogas ist im Norden von der Fahrsiloanlage der NGH Agrar Nonnendorf GmbH und im Süden und Westen von Landwirtschaftsflächen umgeben. Im Osten verläuft in Nord-Süd-Richtung der „Schlenzer Weg“, der in der Ortsmitte Nonnendorf auf die Bundesstraße 102 führt. Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt im Südwesten durch eine Zufahrtsstraße, die von der südwestlich gelegenen Bundesstraße 102 abzweigt. Ferner besitzt das Betriebsgelände an der östlichen Seite eine Zufahrt über den „Schlenzer Weg“.
Der Ortskern Nonnendorf liegt in circa 1,3 Kilometern Entfernung und der Abstand zur nächsten Wohnbebauung beträgt circa 350 Meter.
Das nächstgelegene Oberflächengewässer ist ein kleiner See nordöstlich im bewaldeten Gebiet der Waltersdorfer Heide in circa 2,2 Kilometern Entfernung.
Das nächstgelegene Natura 2000-Schutzgebiet „Wiepersdorf“ befindet sich in circa 4.200 Metern Entfernung. In einem Radius von 1 Kilometer um den Anlagenstandort befinden sich keine weiteren Schutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder geschützte Biotope.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen sowie Vorkehrungen
Die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die in § 1a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) genannten Schutzgüter durch das Vorhaben sind als unerheblich einzuschätzen.
Es wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eingehalten werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter durch Luftschadstoffe sind bei Einhaltung der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) nicht zu erwarten.
Bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Vermeidungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen sowie technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Störfällen werden durch die Änderung des Vorhabens keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen.
Insgesamt wird das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung anhand der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG und unter Berücksichtigung der zuvor genannten Merkmale nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
